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Ganz dringend !!! Brauche Rat zu Teilkündigung !!! Hilfe !!!

 
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bubikokko
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 19:00    Titel: Ganz dringend !!! Brauche Rat zu Teilkündigung !!! Hilfe !!! Antworten mit Zitat

Wir bewohnen nun seit ca. einem halben Jahr eine 2_Zimmer Wohnung mit 2 Außenstellplätzen. Diese Außenstellplätzen sind im Mietvertrag aufgeführt und mit Kosten von 33€ pro Monat behaftet. Ein Stellplatz (18€) war von vornherein Pflicht, den zweiten (15€) haben wir zusätzlich angemietet. Nun besitzen wir kein 2. Auto mehr, haben es auch nicht vor und benötigen den „freiwilligen“ Platz nicht mehr. Unser Vermieter meinte, das geht nicht, nur sehe ich nicht ein, diesen Stellplatz den wir nie wieder benutzen zu bezahlen. Zumal wir doch den „Pflichtstellplatz“ weiterhin nutzen und auch zahlen. Meine Frage ist nun, kann ich eine Teilkündigung ausbringen und diesen anderen Stellplatz kündigen? Bisher hatte ich nur Fälle gefunden, in denen diese Teilkündigung vom Vermieter ausging und nicht vom Mieter. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für Ratschläge, Vorschläge und ggf. Urteile über diese Sache, da ich bis zum 13.09.2005 dazu Stellung nehmen muß.
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Jade
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Anmeldungsdatum: 18.01.2005
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 01.09.05, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

vielleicht besteht die Möglichkeit, den nicht benötigten, jedoch im Mietvertrag aufgeführten Stellplatz unterzuvermieten.

Gruß, Jade
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Werner
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 07:31    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter kann den oder die Stellplätze nicht kündigen, weil mit der Wohnung zusammen vermietet. (hier gelten die Wohnraumschutzbestimmungen) Aber warum sollte der Mieter nicht Teilkündigen können?
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Susanne
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.10.2004
Beiträge: 2078
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

trifft m.E. auch für Stellplätze zu:

Hat der Mieter Wohnung und Garage zusammen angemietet, ist die isolierte Kündigung der Garage nicht möglich; unwirksame Teilkündigung (OLG Köln 3 U 269/92; OLG-RP Köln 93, 272).

Ist ein einheitliches Mietverhältnis über eine Wohnung und eine Garage begründet worden, kann die Garage grundsätzlich nicht gesondert gekündigt werden (LG Köln 9 S 313/03 WM 2004, 614).

Ist der Garagenmietvertrag ausdrücklich unabhängig vom Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden, kann er gesondert gekündigt werden (LG Berlin 62 S 11/93; GE 93, 543).

Auch wenn die Garage später als die Wohnung angemietet wird, wenn der Wohnungsmietvertrag von beiden Ehegatten als Mieter und der Garagenmietvertrag nur von einem Ehegatten unterschrieben wird, ist in der Regel von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen (LG Wuppertal 9 S 356/94; WM 96, 621 und AG Charlottenburg 19 C 231/92; GE 92, 91). Gegen den einheitlichen Mietvertrag spricht, wenn in zwei getrennten Verträgen mit eigenständigen Mietvereinbarungen zusätzlich noch unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten vereinbart werden (LG München I 14 S 10344/90; WM 92, 15).

Eine Kündigung nur eines Teils der Mietsache durch VermieterInnen normalerweise nicht möglich. Das gilt auch für Garagen, und selbst dann, wenn über die Wohnung und die Garage verschiedene Mietverträge zu verschiedenen Zeitpunkten und mit unterschiedlichen Kündigungsfristen abgeschlossen wurden.Grundsätzlich ist nämlich von einem einheitlichen Mietverhältnis auszugehen, besonders dann, wenn die Miete für Wohnung und Garage zusammen gezahlt wird und sämtliche Garagen in der Wohnanlage an die MieterInnen derselben vermietet sind. (AG Bochum, 66 C 444/96)
_________________
Grüße
Susanne


Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 08:03    Titel: Antworten mit Zitat

hi Susanne,
das ist schon klar, aber ausdrücklich geht daraus nicht hervor das der Mieter kein Kündigungsrecht hätte. Habe bislang nichts eindeutiges gefunden.
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questionable content
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 10:14    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Aber warum sollte der Mieter nicht Teilkündigen können?


Sie vermischen die dogmatischen Ansatzpunkte. Trennen:

1. Frage: Gelten die Wohnraumschutzbestimmungen?

2. Kann das Objekt isoliert in Teile betrachtet und gekündigt werden?

Nur, wenn 2 ein Ja ist, wird 1 überhaupt relevant. Und bei Punkt 2 gibt es keinerlei mir erkennbaren Grund zwischen Mieter und Vermieter zu unterscheiden. Die Argumentation der zitireten Urteile (der mit bekannten davon) stellt auch nciht auf Argumente des Mieterschutzes ab, sondern auf solche der Vertragsauslegung und des allgemeinen Vertrags/Schuld-rechtes.
_________________
Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Werner hat folgendes geschrieben::
Der Vermieter kann den oder die Stellplätze nicht kündigen, weil mit der Wohnung zusammen vermietet. (hier gelten die Wohnraumschutzbestimmungen) Aber warum sollte der Mieter nicht Teilkündigen können?


Bei einem einheitlichen Mietverhältnis ist der Vermieter nicht wegen der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses an einer Teilkündigung gehindert, sondern weil Teilkündigungen grundsätzlich nur in den im Gesetz geregelten Ausnahmefällen möglich sind. Aus dem gleichen Grund ist der Mieter auch an einer Teilkündigung gehindert.

Der Unterschied liegt nur darin, dass der Mieter jederzeit unter Androhung einer Kündigung mit dem Vermieter über eine Vertragsänderung verhandeln könnte.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke , habe das so nicht betrachtet.
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thdoerfler
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.09.2004
Beiträge: 2042

BeitragVerfasst am: 02.09.05, 12:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hier dürfte eine isolierte Kündigung des 1. Pflichtstellplatzes nicht möglich sein. Anders aber bei dem 2. hinzu gemieteten.

Dort halte ich eine isolierte Kündigungsmöglichkeit sowohl für M als auch für VM für zulässig.
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