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Recht auf Untervermietung?

 
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Hesse
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 15:13    Titel: Recht auf Untervermietung? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hat man als Untermieter (hier in einer 2er WG) das Recht, sein Zimmer zwischen zu vermieten? Kann der Hauptmieter einer solchen WG seinem Untermieter verbieten, sein Zimmer für einen kurzen Zeitraum (hier 2 Monate) weiter zu vermieten?

Ich wäre sehr dankbar über eine Antwort!
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 15:19    Titel: Antworten mit Zitat

Verbieten wird der Hauptmieter es wohl kaum können, aber effektiv verhindern schon. Weil er ja 3 Monate Bedenkzeit hat und dann erst entscheiden muss ob er der Untervermietung zustimmt oder nicht.
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Hesse
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

D.h., wenn der Hauptmieter sich querstellt, hat man wohl keine Chance gegen seinen Willen einen Zwischenmieter einzusetzen, richtig?

Gruß und vielen Dank nochmal für den Kommentar!
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Richtig, allerdings kann bei Ablehnung der Untervermietung ausserordentlich mit 3 Monatsfrist gekündigt werden. Was hier aber wohl auch nicht gewollt ist.
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flo2
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.03.2005
Beiträge: 876
Wohnort: Augsburg

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man die Voraussetzungen des §549 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfüllt, kann man am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen, auch wenn das nicht im MV vereinbart ist. Vgl. §573c Abs. 3, 4 BGB.
_________________
An die vielen Fragesteller, die sich über Antworten von "questionable content" aufregen: qc schreibt nicht nur sehr viele, sondern auch durchgehend sehr gute Beiträge.
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Hesse
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Anmeldungsdatum: 05.09.2005
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 05.09.05, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Die Voraussetzungen des §549 Abs. 2 Nr. 2 BGB besagen, dass ein Teil des Wohnraums vom Vermieter selbst bewohnt werden muss. Werden die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn hier der Sohn des Vermieters in einem (größeren) Teil der Wohnung wohnt?
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