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Die Kernfrage ist doch, ob überhaupt ein Mangel vorliegt?
Holzfußboden in einem Altbau ist doch etwas ganz normales. Das es dadurch erheblich lauter ist als in einem Neubau (unter beachtung der akt. Bauvorschriften) ist doch wohl unstrittig.
Ich kann hier nur ein subjektives Mangelempfinden des Mieters erkennen(und auch nachvollziehen) jedoch liegt objektiv betrachtet kein Mangel vor.,
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 06.09.05, 15:47 Titel:
Auch ein interessanter Aspekt, ob hier überhaupt ein Mangel vorliegt?!
Unterstellen wir mal, der Mieter habe die Wohnung mit "Teppich-Schall-Isolierung" in der Wohnung darüber angemietet. Trittschall nicht hörbar.
Unterstellen wir weiter, dass der Vermieter nach 3 Jahren bei einem Mieterwechsel in der oberen Wohnung den Teppich entfernen lässt. Infolge Holzdielen ohne Trittschalldämmung und Stroh in der Zwischendecke breitet sich nun jeder Schritt von oben deutlich hörbar nach unten aus. Am schlimmsten ist es ausgerechnet im Schlafzimmer.
Unterstellen wir weiter, dass der Trittschall so laut hörbar ist, dass jeglicher Nachmietinteressent nach allgemeiner Lebenserfahrung sofort die Flucht ergreifen wird, wenn sich während der Besichtigung im Raum über ihm einer der Ober-Mieter bewegt und man ihm zudem erklärt, dass just in den nächsten Monaten ein Kleinkind von seinem gottseidank nicht wegklagbaren Recht Gebrauch machen wird, laufen lernen zu lernen und unentwegt Dinge auf den Boden zu pfeffern.
wenn der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigt ohne daran eine Aufforderung zur Beseitigung des Mangels zu knüpfen, dürfte es keinen Stress geben. Dem VM ist vielleicht garnicht bewußt, wie sich das Entfernen des Teppichs auf die darunter befindliche Wohnung auswirkt.
Sollte der Vermieter auf die Mängelanzeige nicht reagieren, kann der Mieter unbesorgt Mietinteressenten über die fehlende Trittschalldämmung informieren.
@Max77, um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Der Mieter darf einen potentiellen Nachmieter über einen Mangel informieren, wer sollte ihn daran hindern?
Wenn der Mietinteressent dann wegen dieses Mangels die Wohnung nicht mietet, kann der Vermieter dem Mieter zum Vorwurf machen, dass er(VM) den Mangel hätte beseitigen können, wenn er davon gewusst hätte. Wie will der Mieter dann das Gegenteil beweisen. Im Extremfall kann der VM den Mieter schadensersatzpflichtig machen, wenn deshalb die Wohnung nicht vermietet werden kann.
In einem solchen Fall sollte der Mieter im eigenen Interesse gegenüber einem Wohungsinteressenten den Mund halten. Anders sieht es aus, wenn der Vermieter von einem Wohnungsmangel Kenntnis hat und diesen nicht beseitigt.
Ich gebe hier nur meine Meinung wieder, die ja nicht unbedingt richtig sein muss.
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