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Anmeldungsdatum: 19.07.2005 Beiträge: 8 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 09.09.05, 12:18 Titel: Bei Google unter Stichwort Finderlohn ganz oben:
BGB § 971 Finderlohn
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Einfach, nicht wahr :D [/b][/i]
Sollte kein Verlierer erkennbar sein, ist es eine Gewissensfrage, das Geld trotzdem beim Fundbüro abzugeben (ansonsten: Fundunterschlagung). Aber das muss jeder mit sich selbst ausmachen.
Verfasst am: 09.09.05, 17:32 Titel: Re: Bei Google unter Stichwort Finderlohn ganz oben:
Michael Rahn hat folgendes geschrieben::
Sollte kein Verlierer erkennbar sein,
Was soll denn das heißen? Auf der Straße wird das Geld nicht gewachsen sein. Auch wenn keine Visitenkarte des Verlierers dabei liegt, kann eine Zuordnung gemäß den Angaben des Verlierers beim Fundbüro (genauer Betrag, Uhrzeit des Verlusts, gegangene Wege etc.) meist erfolgen.
Finderlohn ist klar, der Paragraph ist ja zitiert. Es gibt aber keinen Betrag, den man einfach so behalten darf.
Heute war ich in einem großen Kaufhaus in der Warteschlange zur Kasse. Auf dem Verkaufstisch lag ein VW-Schlüssel mit einem dicken Geldbeutel daran. Die Frau, die vor mir bezahlt hatte, sagte, ihr gehöre das nicht und so gab ich diesen Fund der Frau an der Kasse. Jetzt frage ich mich, ob ich diesen Geldbeutel mit Autoschlüssel im Fundbüro des Kaufhauses hätte abgeben sollen?
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.09.05, 09:11 Titel:
nein, das stimmt nicht. §973 regelt den Eigentumsübergang.
In Absatz 1 steht, dass die Fundsache 6 Monate nach Anzeige des Fundes auf den Finder übergeht, wenn sich der "Verlierer" bis dahin nicht gemeldet hat.
Absatz 2 sagt, dass bei einer Sache unter 10 Euro die 6-monatige Frist mit dem Fund beginnt. Dies gilt nur dann nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Von einer Anzeige des Fundes steht hier nichts.
Daraus kann meiner Ansicht nach nur folgern :
Die 10 Euro ist eine Art Bagatellgrenze, die man aufgrund §973(2) BGB auch ohne Anzeige behalten darf und die zum Eigentum wird, wenn sich nicht in den nächsten 6 Monaten der wahre Eigentümer meldet.
Wie gesagt, das ist meine Interpretation. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man sich strafbar macht, wenn man einen Cent aufhebt und ihn nicht ins Fundbüro trägt. Mich würde mal interessieren, wie ein Fundbüro dann reagieren würde.
Falls jemand einen Palandt griffbereit hat, würde mich mal interessieren, was da zu §973 drinsteht.
danke für die Klarstellung - vielleicht habe ich das Wort "behalten" in der Ausgangsfrage missverstanden. Richtig ist, dass bei Fundwerten bis 10 Euro keine Anzeigepflicht vorgeschrieben ist (§ 965 II BGB) und der Eigentumserwerb nach sechs Monaten deswegen nicht an die Anzeige anknüpft, sondern unmittelbar an den Fund (§ 973 II BGB). Das heißt aber nicht, dass man Fundgegenstände mit einem Wert bis 10 Euro von vornherein als eigene ansehen darf.
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