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Um ein Miteshaus herum besteht eine große Wiese/Garten, die Bewohner des Erdgeschosses haben ihre Terassen darauf und die Wäschespinne allgemeingenutz, steht dort. Die Enkel der Vermieter spielen hier ständig mit ihren Freunden, und ein Kind welches in dem HAus wohnt wird von dem Grundstück verwiesen. darf das sein, kann man darauf bestehen das dann eher die "fremden" Kinder das Grundstück zu verlassen haben. Wie ist es mit dem spielen im Keller, den Kindern wird erlaubt im Keller des Mietshauses zu spielen, es wurden schon an den waschmaschinen gespielt etc. Könnte man so etwas unterbinden?
[quote="Yvonne"]Was steht im Mietvertrag? Ist der Garten/Wiese mitvermietet?[/quote]
Im MV steht bestimmt nicht, das spielen und manipulieren an Elektrogeräten im Keller erlaubt ist.
Ansonsten ist natürlich wichtig, was im MV wg.Garten und Mitbenutzung steht.
Schlimm ist, das viele Eltern/Großeltern sich als was besseres vorkommen und nicht Freundschaften von KIndern akzeptieren.
Vermieter/Eigentümer nehmen sich allerdings gern mehr raus, Mieter werden gern als 2. Klasse gesehen, auch in einem gemischten Eigentümer/Mieterwohnhaus; leider!
Grundsätzlich kann der Mieter eines Mehrfamilienhauses einen Hausgarten nur benutzen wenn es dies mit seiner Wohnung vermietet ist, oder wenn er allen Hausbewohnern zur Verfügung steht.(Gemeinschaftseinrichtung). Es gibt aber kein Gewohnheitsrecht wonach der Mieter einer Erdgeschoss Wohnung ohne weiteres auch den Hausgarten benutzen darf. Der Garten ist mit der Wohnung vermietet, wenn es ausdrücklich so im Vertrag steht. Dafür reicht die Formulierung "Der Garten wird zur Nutzung überlassen" (LG Hamburg WM 2000, 180)
War ursprünglich nichts vereinbart, hat aber der Vermieter viele Jahre hindurch die Benutzung des Gartens geduldet, dann kann man annehmen, dass der Mietvertrag insoweit stillschweigend erweitert wurde. (AG Solingen WM 80, 112)
Ist die Benutzung des Gartens mehreren gestattet, dann darf sich nicht einer von Ihnen einen Teil abzäunen. Ist ein Garten mit der Wohnung vermietet, dann dürfen die Kinder des Mieters ihre Spielkameraden in den Garten mitbringen, der Vermieter darf es nicht untersagen. (AG Solingen WM 80, 112)
Ist der Garten zusammen mit der Wohnung vermietet, dann darf der Vermieter den Garten alleine nicht kündigen, sondern nur zusammen mit der Wohnung. (LG Hannover WM 82, 83)
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