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lebes FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 28
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Verfasst am: 13.09.05, 12:20 Titel: Kleinreperatturen selbst bezahlen |
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Noch eine Frage:
Im Vertrag steht, dass der Mieter "Kleinreperaturen" zu bezahlen hat. Wörtlich:
"... kleinere Instandsetzungarbeiten an Teilen, ... , führt der Vermieter nach vorheriger Mängelanzeige durch den Mieter aus bzw. läßt diese ausführen, allerdings hat der Mieter die Kosten gerade genannter Kleinreperaturen zu erstatten, wenn eine jährliche Belastung in Höhe von 5% der Jahresnettomiete nicht überschritten wird"
Ist das ebenfalls gängige Praxis. Hatte sowas noch nie im Mietvertrag stehen.
Gruß |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 13.09.05, 12:22 Titel: |
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auch ganz normal....
Was hatten Sie denn vorher für Verträge?
Gruss det11 _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 13.09.05, 12:23 Titel: |
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Klausel ist nur gültig, wenn die Obergrenze pro Schadensfall und jährlich prozentual zur Kaltmiete angegeben sind. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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lebes FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 28
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Verfasst am: 13.09.05, 12:31 Titel: |
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Bisher mehrfach Studentenwohnheim oder Privatvermietung von kleineren Wohnräumen. Das waren meistens ganz kurze zwei bis dreiseitige Verträge. Der aktuelle hat fast 20 Seiten.
Aber um noch mal auf diese Klausel zurückzukommen. Mit welchen Kosten muss man denn da bei einem relativ neuen Gebäude realistisch rechnen im Jahr? |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 13.09.05, 12:34 Titel: |
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Wie hoch ist Ihre Miete ?
Daraus lässt sich Ihr Kostenrisiko errechnen. _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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lebes FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 28
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Verfasst am: 13.09.05, 12:40 Titel: |
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780 Euro kalt |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 13.09.05, 12:46 Titel: |
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780x12:100x5 = 468€ _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 13.09.05, 13:07 Titel: |
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Bei 9360 € Kaltmiete im Jahr liegt die durchschnittliche Höchstgrenze von 8% bei 748,80.- p.a. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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lebes FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.08.2005 Beiträge: 28
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Verfasst am: 13.09.05, 13:11 Titel: |
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Ja, aber das sind ja jetzt nur die Maximalwerte. Will sagen, ist das überhaupt zu erwarten, dass bei einem neuen Haus (1996) viele solche Arbeiten auf uns zukommen? |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 13.09.05, 13:26 Titel: |
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Ich habs noch nicht erlebt.
Was kostet denn ein Fenstergriff, eine Waschbatterie, vielleicht kommt man so auf etwa 150€ _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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det11 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.01.2005 Beiträge: 1059 Wohnort: Würzburg bei Altertheim
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Verfasst am: 13.09.05, 13:36 Titel: |
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Rollläden
Licht- und Klingelanlagen
Schlösser
Wasserhähne
Heizkörperventile
Klosettspülungen
Wasch- und Abflussbecken
Öfen
Badeöfen
Therme
Herde und ähnliche Einrichtungen
z.B. _________________ Alles meine Meinung und rein fiktiv
Frankenmacht grüsst den Rest der Welt |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 13.09.05, 13:56 Titel: |
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Bei 5% sind es natürlich nur 468 € - allerdings fehlt in der Klausel die Obergrenze pro Rechnung ( 75-80 € sind Durchschnitt). Liegt die Rechnung im Einzelfall darüber, muss der VM sie gesamt bezahlen-der Mieter muss sich nicht bis zur Obergrenze beteiligen.
Es geht um Kleinreparaturen an Dingen, die dem direkten Eingriff des Mieters unterliegen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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Werner FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.09.2004 Beiträge: 7530 Wohnort: Koblenz
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Verfasst am: 13.09.05, 15:15 Titel: |
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Wenn eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart ist:
Für die Kostenabwälzung kleiner Instandhaltungen auf den Mieter hat der
Bundesgerichtshof (WM 91, 388 ; 89, 324) folgende Zumutbarkeitsgrenzen
aufgestellt:
1.) es muss sich tatsächlich um Kleinigkeiten handeln, die Reparatur darf höchstens
75 € kosten (vergl. OLG Hamburg WM 91, 385) ; (OLG München WM 91, 388)
2.) in der Mietvertragsklausel muss auch eine Höchstgrenze für einen bestimmten
Zeitraum (z.b. pro Jahr) für den Fall genannt werden, das sich Kleinreparatur häufen.
3.) außerdem darf sich die Klausel nur auf solche Teile der Mietwohnung beziehen,
die im direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unangemessen
benachteiligt wird er nämlich dann, wenn er für die Gegenstände zahlen soll, die er
gar nicht direkt abnutzen kann, wie z.b. Leitungen für Gas, Wasser und Strom.
Wichtig:
Es kann allenfalls die Verpflichtung, für Bagatellschäden zu zahlen, abgewälzt werden,
nicht aber die Verpflichtung, defekte Gegenstände instand zu halten oder instand zu setzen,
das heißt reparieren zu lassen. (BGH WM 92, 355) ; (OLG Frankfurt WM 97, 609)
Unwirksam sind z.b. die Begrenzung" im Einzelfall" 20 % der Monatsmiete, Jahresmiete.
Die Begrenzung der Jahresbelastung auf 300 € bezw. 10 % der Jahresmiete sagt das
OLG Hamburg WM 91, 385
Das OLG Stuttgart sagt hierzu, eine Abwälzung von Bagatellschäden in der Größenordnung
von etwa 50 € pro Einzelfall könnte dann wirksam sein, wenn die Gesamtbelastung pro Jahr
auf höchstens 150 bis 200 € , jedoch nicht mehr als 8 bis 10 % der Jahresmiete, begrenzt
wird. Fehlt diese Eingrenzung, dann ist die gesamte Klausel bereits deshalb unwirksam.
(OLG Stuttgart WM 88, 149)
Das gilt erst recht , wenn überhaupt keine Begrenzungssumme im Vertrag genannt wird.
(OLG München WM 89, 128) |
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Ivanhoe190 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2005 Beiträge: 354
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Verfasst am: 16.09.05, 00:52 Titel: |
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Zitat: | auf höchstens 150 bis 200 € |
ist das alleine bereits die geforderte begrenzung oder muss das prozentuale auch rein? |
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