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Verfasst am: 25.09.05, 04:03 Titel: Demokratie bei einer Pauschalreise?
Hallo liebe Forumsteilnehmer,
A ist auf einer Abenteuer-Pauschalreise in einem Schwellenland unterwegs in dem Streiks an der Tagesordnung sind. Dort ereignet sich folgendes:
Als in der Region X, deren Besuch in der Tour vorgesehen war, ein Streik ausbricht informiert der Reiseleiter die Reisegruppe von A: Es sei damit zu rechnen, dass der Reisebus der Gruppe in X mit Steinen beworfen oder die Gruppe sogar angegriffen würde. Der Reiseleiter hatte bei vorangegangenen Touren entsprechende Negativerfahrung gemacht. Der Reiseleiter ließ die Gruppe abstimmen, ob sie trotzdem die vom Streik betroffene Region X besuchen wolle. Die Mehrheit ist gegen den Besuch.
Da A sich sehr auf die Besichtigung von X gefreut hatte und jetzt von der Gruppe überstimmt war, möche A das angebotene Alternativprogramm nicht mitmachen und statt dessen auf eigene Faust X besichtigen. A bucht ohne Rücksprache mit dem Reiseveranstalter eine Tour bei einem unabhängigen lokalen Anbieter und besichtigt X. Bei der Besichtigung stellt sich heraus, dass der Reiseleiter von A übervorsichtig war, es ereignen sich keinerlei Zwischenfälle.
A möchte jetzt gerne die ihm persönlich für die Besichtigung von X entstandenen Kosten K vom Reiseveranstalter zurückerstattet haben. Der Reiseveranstalter stellt sich quer und behauptet, dass A eine schriftliche Mängelrüge hätte einreichen und dem Veranstalter eine angemessene Frist hätte einräumen müssen, um die von A geforderte Leistung selbst zu erbringen.
Ich bin gespannt auf eure Kommentare! Insbesondere interessiert mich:
1. Hat A eine Chance den von ihm ausgelegten Betrag K zurückzufordern, obwohl er keine Mängelrüge eingereicht hat?
2. Hätte A eine Minderung zugestanden, wenn er eine solche Rüge eingereicht hätte und der Veranstalter sich trotzdem mit Bezug auf die Abstimmung geweigert hätte das ursprüngliche Programm anzubieten?
3. Kann eine Mängelrüge von A nachgereicht werden, auch wenn er am Alternativprogramm teilnimmt?
4. Wer würde bei einer Verletzung durch Steinbewurf haften, wenn sich die Gruppe demokratisch für die Besichtigung von X ausspricht? Der Veranstalter oder A?
Verfasst am: 25.09.05, 04:10 Titel: Noch eine Frage
Da habe ich doch glatt eine wichtige Frage vergessen:
5. Wer hätte gehaftet, wenn A bei seiner Tour auf eigene Faust etwas zugestoßen wäre: der Veranstalter oder A?
Verfasst am: 25.09.05, 09:26 Titel: Re: Demokratie bei einer Pauschalreise?
fluxy hat folgendes geschrieben::
1. Hat A eine Chance den von ihm ausgelegten Betrag K zurückzufordern, obwohl er keine Mängelrüge eingereicht hat?
Nein, A hat überhaupt kein Anrecht auf Zahlung seiner eigenen ohne Rücksprache mit dem Reiseveranstalter selbst gebuchten Ausflug
fluxy hat folgendes geschrieben::
Hätte A eine Minderung zugestanden, wenn er eine solche Rüge eingereicht hätte und der Veranstalter sich trotzdem mit Bezug auf die Abstimmung geweigert hätte das ursprüngliche Programm anzubieten?
ohne Land und Streikarten zu kennen, neige ich hier zu "ja"
fluxy hat folgendes geschrieben::
Kann eine Mängelrüge von A nachgereicht werden, auch wenn er am Alternativprogramm teilnimmt?
In diesem speziellen Fall eher "nein", da vor Ort ein Vertreter des Reiseveranstalters da war, der "ohne besondere Mühe erreichbar gewesen ist".
fluxy hat folgendes geschrieben::
Wer würde bei einer Verletzung durch Steinbewurf haften, wenn sich die Gruppe demokratisch für die Besichtigung von X ausspricht? Der Veranstalter oder A?
eine schwere Frage: der Veranstalter wollte wegen höherer Gewalt und damit möglicher Gefährdung von Leben den Teil streichen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Gruppe führt er ihn doch durch... da muss ein Richter entscheiden: 50:50 dass A selbst haftet.
Und zur letzten Frage:Wer hätte gehaftet, wenn A bei seiner Tour auf eigene Faust etwas zugestoßen wäre: der Veranstalter oder A?
Eindeutig A - mit der alternativ gebuchten Tour hatte ja wohl der Reiseveranstalter gar nichts zu tun und ist aus eigenem Willen von A gebucht worden!
Die Vereitelung einer Reise oder Teile einer Reise wegen höherer Gewalt, worunter auch Streiks fallen (sofern sie nicht von im Einflussbereich des Reiseveranstalters stehenden Personengruppen sind!!!) - sieht eine Auflösung dieses Reiseteils vor. Das heißt, der Veranstalter muss ersparte Aufwendungen für diesen Teil der Reise zurück zahlen, ist aber nicht schadenersatzpflichtig.
Bei der Sorgfaltspflicht - übervorsichtig - neigen die Richter sehr wohl zu einer "Übervorsicht"! Das heißt einfach ausgedrückt, bei einer 25 prozentigen Wahrscheinlichkeit hätte der Kunde bereits das Kündigungsrecht des Reisevertrages (bitte - möglicherweise in diesem konkreten Fall auch etwas höher, ich weiß ja nicht, worum es sich handelt).
Dazu kommt, dass bei Reisen mit Expeditionscharakter andere Maßstäbe angelegt werden dürfen, sofern der Reiseveranstalter entsprechende Hinweise in seiner Ausschreibung hat.
Frage 4: wohl auch A, wenn er trotz Warnungen seitens des Veranstalters darauf besteht, das Krisengebiet zu besuchen
Frage 3: nein, die ist sofort zu stellen, Abhilfe ist mit angemessener Frist zu verlangen, geht das nicht, leiten sich daraus gegebenenfalls Rechte ab.
Frage 2: es geht nicht um Abstimmungen, sondern um Inhalte des Reisevertrages, hier geht es allerdings ganz speziell auch um höhere Gewalt und die Abwägung, ob man Vorsicht walten läßt (ist wohl vernünftig) oder das Risiko eingeht, das wird ein Veranstalter nicht auf sich nehmen oder verantworten können.
Frage 1: wohl eher nicht...
Die Tatsache, daß A aktuell nichts passiert ist, heißt bei weitem nicht, daß nicht eine akute oder latente Gefahr bestanden hat.
A kann auch schlicht und einfach unverschämtes Glück gehabt haben... _________________ Als der Herrgott dereinst die Arbeitszeit der Pharmareferenten mit deren Einkommen verglich,
wandte er sich ab und weinte bitterlich!
Bei einem solchen Prozedere erhebt sich mir die Frage, ob der Reiseleiter einfach nur keinen "Bock" hatte. Bei einer Rundreise in einem nicht Schwellenland erzählte der einheimische Reiseleiter seinen Kunden immer am 3. - vorletztem - Tag, dass die geplante Strecke langweilig und der Aufstieg zu einem Berg - Sinn + Zweck dieses Tages - sehr gefährlich und für die überwiegend ältere Klientel viel zu anstrengend sei; er hätte da ein super Alternativprogram. Abstimmung war immer klar, nix Berg. Die Alternative: Besuch einer Schnitzerei, eines Schmuckladens und einer Teppichweberei. Ersparniss für das Busunternehmen über 200 km; aber Verkaufsprovisionen für den Reiseleiter.
Aber es war eine super interessante Strecke, mit - mautpflichter Straße - bis auf den Berg. _________________ Pecunia non olet!
Ne discere cessa.
Es gibt viel zu verdienen, langt zu!
Nun ganz so einfach wie PeterO das darstellt ist es aber nicht immer. Ich denke, gerade bei Abenteuer oder Expeditionsreisen müsste man jetzt genau wissen, welche Art von Bedrohung oder Streik wo wann welche Besichtigung verhinderte.
Das Beispiel mit dem Reiseleiter mag durchaus manchmal bei "normalen" Besichtigungsreisen zutreffen, wobei ich meine, dass es aber sich hier vorwiegend um lokale, einheimische Reiseleiter handelt. Ein vom Veranstalter mitgeschickter Reiseleiter wird sich, sofern es sich um ein seriöses Unternehmen handelt, nicht erlauben können, einen wichtigen Programmpunkt so einfach unter den Tisch fallen zu lassen.
Um das von dir erwähnte, klarererweise fiktive Beispiel herauszunehmen: wenn es sich um eine Gruppe mit älteren Teilnehmern handeln würde, die nicht in der Lage wären, den Berg X zu ersteigen... erhebt sich nämlich die Frage der Informationspflicht: hat der Veranstalter in seinen Ausschreibungsunterlagen korrekt informiert...?
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