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Verfasst am: 25.09.05, 22:09 Titel: Kündigungsfrage bzw. Auflösung
Besteht Möglichkeit innerhalb paar Tagen einen Mietvertrag wieder aufzulösen ? Ich bin Mieter. Gibts da eine Frist ? Der Vertag wurde vor 2 Tagen abgeschlossen, bisher ist noch keine Miete bzw. Kaution gezahlt worden.
Auch bei einem Mietvertrag hat man wie bei den meisten Verträgen kein Rücktrittsrecht.
Eine Kündigung ist, wenn im Vertrag keine Sperrfrist vereinbart wurde, mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende möglich. Bis zum 4.10. beim Vermieter eingehend also zum 31.12.05.
Wenn man gar nicht erst einziehen will kann man mit dem Vermieter vielleicht die Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Miete vereinbaren.
Die Problematik besteht darin das für die Wohnung ein WBS benötigt wird den ich nicht habe. Wie ich gehört habe darf der Vermieter dieses Wohnung nur dann vermieten wenn dieser Schein vorliegt ?
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 27.09.05, 05:48 Titel:
Die Antwort auf ihre Frage dürfte imho ganz entscheidend davon abhängen, ob sie vor Unterschrift wussten, dass ein WBS notwendig ist.
Wenn ja, dann haben Sie wohl den Schwarzen Peter. Sonst eher nicht, weil ihr Vermieter Sie darauf hätte hinweisen müssen, denke ich. _________________ Auch wenn der vorstehende Beitrag vielleicht andere Rückschlüsse zu suggerieren vermag. Die einzig richtige Antwort in dieser Sache lautet: "Kommt drauf an!" Jede andere Antwort ist grundsätzlich falsch.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 27.09.05, 09:30 Titel:
Internetauktionshaus [Name geändert] hat folgendes geschrieben::
Die Problematik besteht darin das für die Wohnung ein WBS benötigt wird den ich nicht habe. Wie ich gehört habe darf der Vermieter dieses Wohnung nur dann vermieten wenn dieser Schein vorliegt ?
Man sollte halt mal nicht pockern. In diesem Fall könnte es noch teurer werden indem ein Fehlbelegungsabgabe fällig wird.
Soweit mir bekannt ist, läuft das aber anders ab.
Anspruch hat nur, wer bedürftig und daher von vornherein in Besitz eines WBS ist. Der VM darf nur MV abschliessen, wenn pot. M seine Bedürftigkeit mittels WBS nachgewiesen hat.
Ändert sich während der Mietzeit die Bedürftigkeit, können Fehlbelegungsabgaben verlangt werden.
Das sollte im Forum Sozialrecht abgeklärt werden, inwiefern der MV gültig ist oder angefochten werden kann!!! _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
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