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Unterschied zwischen Mietvertrag und Nutzungsvertrag??

 
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Gummibärchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.10.05, 07:06    Titel: Unterschied zwischen Mietvertrag und Nutzungsvertrag?? Antworten mit Zitat

Für eine dreijährige Ausbildung hat Frau A einen Nutzungsvertrag unterschrieben um in einer gestellten Wohnung dieser Ausbildungsstätte wohnen zu können. Jetzt ist eine Betriebskostennachzahlung seitens der Schule gefordert worden. Frau A bittet um Kopien der Betriebskostenabrechnung. Wird jedoch nicht gestattet. Es kann nur eine Einsicht erfolgen, aber keine Kopie. Begründung Frau A hat nur einen Nutzungsvertrag. Ist das rechtens??

Übrigens die Schule hat die Wohnung angemietet. Ist somit der Hauptmieter.

Gruß
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Ralf Herren
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 170
Wohnort: Hürth

BeitragVerfasst am: 08.10.05, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Man wird sich zunächst einmal die entsprechenden Verträge ansehen müssen, um eine Aussage zu treffen.
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Gummibärchen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 08.10.05, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

In diesem Nutzungsvertrag wird nicht aufgeführt das Frau A nicht in Unterlagen einsehen bzw. Unterlagen einfordern kann.
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Rudi Müller
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.06.2005
Beiträge: 105
Wohnort: Frankfurt

BeitragVerfasst am: 09.10.05, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Was soll denn den "Nutzungsvertrag" von einem normalen "Mietvertrag" unterscheiden?
Zahlt Frau A etwa kein "Nutzungsentgelt" (Miete)?

Falls vereinbart ist, dass Frau A Betriebskosten zahlt und die tatsächlich entstandenen Betriebskosten abgerechnet werden, wird Frau A die Nachzahlung leisten müssen, soweit die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgte.

Daraus ergibt sich aber auch eine Rechenschaftspflicht des Abrechnenden (§ 259 BGB).
Dieses Recht muss nicht gesondert vereinbart sein.
Wie diese Pflicht zu erfüllen ist, ergibt sich dann wieder aus der Rechtsprechung.
Zusammengefasst:

Auf Wunsch muss der Vermieter Fotokopien anfertigen und diese dem Mieter zuschicken. Dies ist für Sozialwohnungen im Gesetz geregelt (§ 29 Absatz 2 Neubaumietenverordnung). Die Rechtsprechung gibt dieses Recht aber auch bei freifinanzierten Wohnungen (LG Hamburg WuM 97, 500). Der Mieter muss allerdings die Kosten erstatten: Diese werden von der Rechtsprechung unterschiedlich hoch bemessen. Der Betrag schwankt zwischen 0,50 DM und 1,00 DM (nach versch. Urteilen).

Der Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht allerdings dann nicht mehr, wenn der Mieter bereits Einsicht in die Unterlagen genommen hat.

Wichtig: Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. die Zusendung von Kopien, kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung verweigern, denn die Abrechnung ist dann nicht fällig (LG Essen DWW 96, 371).

Selbst nachlesen -z.B. unter
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtNebenkosten/hauptseite.htm
> Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen

oder z.B.
http://www.bmgev.de/mietrecht/files/betriebskosten-2001.pdf
> Bitte bedenken, dass sich das Infoblatt der Berliner Mietergemeinschaft z.B. bzgl. Vergleichs-/Durchschnittspreisen auf Berlin bezieht!
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