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Verfasst am: 08.10.05, 07:06 Titel: Unterschied zwischen Mietvertrag und Nutzungsvertrag??
Für eine dreijährige Ausbildung hat Frau A einen Nutzungsvertrag unterschrieben um in einer gestellten Wohnung dieser Ausbildungsstätte wohnen zu können. Jetzt ist eine Betriebskostennachzahlung seitens der Schule gefordert worden. Frau A bittet um Kopien der Betriebskostenabrechnung. Wird jedoch nicht gestattet. Es kann nur eine Einsicht erfolgen, aber keine Kopie. Begründung Frau A hat nur einen Nutzungsvertrag. Ist das rechtens??
Übrigens die Schule hat die Wohnung angemietet. Ist somit der Hauptmieter.
Was soll denn den "Nutzungsvertrag" von einem normalen "Mietvertrag" unterscheiden?
Zahlt Frau A etwa kein "Nutzungsentgelt" (Miete)?
Falls vereinbart ist, dass Frau A Betriebskosten zahlt und die tatsächlich entstandenen Betriebskosten abgerechnet werden, wird Frau A die Nachzahlung leisten müssen, soweit die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgte.
Daraus ergibt sich aber auch eine Rechenschaftspflicht des Abrechnenden (§ 259 BGB).
Dieses Recht muss nicht gesondert vereinbart sein.
Wie diese Pflicht zu erfüllen ist, ergibt sich dann wieder aus der Rechtsprechung.
Zusammengefasst:
Auf Wunsch muss der Vermieter Fotokopien anfertigen und diese dem Mieter zuschicken. Dies ist für Sozialwohnungen im Gesetz geregelt (§ 29 Absatz 2 Neubaumietenverordnung). Die Rechtsprechung gibt dieses Recht aber auch bei freifinanzierten Wohnungen (LG Hamburg WuM 97, 500). Der Mieter muss allerdings die Kosten erstatten: Diese werden von der Rechtsprechung unterschiedlich hoch bemessen. Der Betrag schwankt zwischen 0,50 DM und 1,00 DM (nach versch. Urteilen).
Der Anspruch auf Zusendung von Kopien besteht allerdings dann nicht mehr, wenn der Mieter bereits Einsicht in die Unterlagen genommen hat.
Wichtig: Verweigert der Vermieter die Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. die Zusendung von Kopien, kann der Mieter eine geforderte Nachzahlung verweigern, denn die Abrechnung ist dann nicht fällig (LG Essen DWW 96, 371).
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