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Wenn ein Anwalt bereits außergerichtlich tätig war, steht im hierfür zunächst die Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zu. Wenn er im Auftrag des Mandantenin das gerichtliche Verfahren eintritt und die Klage vorbereitet, entsteht die Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3, hierbei wird die halbe Geschäftsgebühr angerechnet. Wenn das Verfahren endet, bevor Klage eingereicht wurde, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf 0,8. Wenn die Klage bereits eingereicht ist, fällt die volle Verfahrensgebühr von 1,3 an. Man erspart sich aber die Terminsgebühr in Höhe von 1,2. Außerdem erhält man von den 3,0 Gerichtsgebührenvorschuss 2,0 Gebühren zurück.
Ich denke, dass die Gegenseite beantragen kann, die eigenen Anwaltskosten dem Kläger aufzuerlegen, indem der Richter nach billigem Ermessen prüft, wie das Verfahren ausgegangen wäre.....
lLasse mich aber in beiden Punkten gerne korrigieren...
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