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Verfasst am: 30.09.04, 11:14 Titel: Bemessung des ALG nach Teilzeit (30h-Woche)
Hallo,
ich bin derzeit (seit September 03) in einem Zeitvertrag mit 40h-Woche eingestellt. Es besteht die Möglichkeit einen neuen Einjahresvertrag ab 1.1.05 mit einer 30h-Woche abzuschließen, oder eine 40h-Woche bis September 05 zu wählen.
Ich würde gerne den 30h-Woche-Vertrag abschließen. Falls mein neuer Vertrag dann in einem Jahr nicht neu verlängert werden sollte, wovon ich derzeit ausgehen muss, wird dann mein ALG nach meinem letzten 30h-Woche-Gehalt berechnet, oder gilt die Zeit der Vollzeitbeschäftigung?
Was passiert, wenn sich während derTeilzeitarbeit meine Steuerklasse von 1 auf 3 verändert? Das ALG bezieht sich doch auf den Nettolohn, oder?
Wenn du nur 30 Stunden/ Woche arbeitest wird dein ALG auch nur auf dieser Basis kalkuliert.
Das ALG errechnet sich zu 60% (oder mit Kindern gelten andere Prozente) aus dem Brutto.
Hallo,
falls es zufällig noch jemand anderen betrifft. Ich habe mir Auskunft von der Rechtsabteilung des Arbeitsamtes besorgt. Bei bestimmten Voraussetzungen kann Antrag auf Berechnung bezogen auf 100% gestellt werden. Es muss vor der Teilzeit mind. 6 Monate Vollzeit gearbeitet worden sein, damit Grundlage zur Berechnung vorhanden ist. Es muß sich um weniger als 80% Teilzeit handeln und der Arbeitslose muss eine Vollzeitbeschäftigung suchen. Ich glaube das waren die wichtigesten Punkte, die bei mir alle erfüllt sind. Es ist also nicht immer so, dass sich das ALG auf den letzten Lohn bezieht.
Schönen Gruß, Andreas
soweit mir aber bekannt ist, müsste bei dir der Anspruch auf ALG dann aus den 12 Monaten Beschäftigung vom 1.1.2005- 31.12.2005 errechnet werden., was ja der Teilzeit entspricht.
Vielleicht sind das auch Informationen die nicht jedem Pups auf`s Butterbrot geschmiert werden. Allerdings muss ich auch sagen, kenne ich mehrere Personen denen bei der AfA völlig falsche Informationen mitgeteilt wurden von Ansprüchen oder Regelungen die garnicht existieren und die verheerende finanzielle Kosequenzen gebracht hätten für den Betroffenen, hätte man das so gehandhabt und nicht selbst nochmal recherchiert.
Ich will dir dein Glück nicht schlecht machen, aber ich kann aus mehrfacher Erfahrung sagen, recherchiere selbst im Internet nochmal nach um sicher zu gehen. Nicht das du am Ende noch einem sparwütigen Beamten auf den Leim gehst.
Hallo,
ich habe mich ja schon intensiver informiert und diese Aussage stammt
1. aus der Rechtsabteilung des Arbeitsamtes und nicht von einer Sachbearbeiterin der Leistungsstelle, die davon auch keine Ahnung hatte und mir das auch so beschrieben hat wie du, weil der Fall vielleicht nicht so oft auftritt und
2. steht dieses Beispiel auch direkt so auf der Homepage des Arbeitsamtes...
Lieben Gruß und schönen Dank, dass du dich überhaupt dazu geäußert hast. Ich habe in mehreren Foren gefragt, aber du bist die Einzigste, die mir überhaupt geantwortet hat.
Haben Sie nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 ½ Jahre vor der Entstehung des Anspruches Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert und hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen, bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor (mit der höheren Arbeitszeit) zurückgegriffen. Es muss aber ein Bemessungszeitraum von mindestens 39 Wochen innerhalb der Dreijahresfrist vor Anspruchsbeginn gebildet werden können. Anderenfalls ist eine fiktive Bemessung heranzuziehen (siehe Höhe der Leistung; fiktive Bemessung).
Beispiel:
Der Arbeitslose hat im Jahr 2001 monatlich 2.000 € erzielt (40-Stunden-Woche). Aufgrund einer Teilzeitvereinbarung arbeitet er im Jahr 2002 nur 30 Stunden wöchentlich bei einem Monatsverdienst von 1.500 €, Arbeitskollegen in gleicher Funktion arbeiten weiterhin 40 Stunden wöchentlich. Zum 31.12.2002 wurde das Beschäftigungsverhältnis beendet. Das Arbeitslosengeld wird nach dem Entgelt aus dem Jahr 2001 berechnet. Der Arbeitslose muss aber bereit sein, zukünftig wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.
Sind wieder Regelungen die keiner kennt und die man nur erfährt wenn man an richtiger Stelle hartnäckig nachhakt. Achso und das ALG wird zu rund 60% aus dem netto erechnet. mein Fehler, sorry
Gilt dies denn auch, wenn man auf Basis der vorangegangenen Zeit der Vollzeitbeschäftigung schonmal ALG empfangen hat? Mal rein Interessehalber...
Soweit mir bekannt, verfällt für den bereits abgegoltenen Zeitraum ja der Anspruch.
(Hoffe, das war verständlich?)
keine Ahnung...war für mich bisher nicht von Interesse und da mich das Thema an sich nicht wirklich interessiert, sondern eher gezwungermaßen, suche ich nur solange, bis ich meine Info's gefunden habe...sorry
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