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erstens ging es in der Hauptdiskussion um § 243, und da wird Sachbeschädigung nicht automatisch konsumiert,
zweitens sind die Werkzeuge in § 244 sogar relativ genau bestimmt - und ich gehe davon aus, wenn einer in eine Wohnung einbricht, indem er mit einem Bulldozer die Tür samt Fassung sowie angrenzendem Mauerwerk umnietet (und das kommt vor!), dann wird man den Bulldozer nicht zu den üblichen Einbruchswerkzeugen zählen, dessen Einsatz bei einem harmlosen, kleinen Bruch mit abgegolten ist - vor allem dann nicht, wenn er, bevor er noch die Schwelle übertreten hat, abhaut und damit vom Einbruchsversuch zurücktritt
erstens ging es in der Hauptdiskussion um § 243, und da wird Sachbeschädigung nicht automatisch konsumiert,
Wieder falsch. In der Hauptdiskussion ging es um die Schwachsinnigkeit einer aufgepumpten gutachterlichen Prüfung der §§ 123, 303 StGB wenn diese ohne Probleme zu bejahen sind. Es wäre durchaus wünschenswert, wenn du im Vorfeld auch mal auf sowas achtest, bevor irgendein Quark aus deiner virtuellen Feder strömt. _________________ We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
erstens ging es in der Hauptdiskussion um § 243, und da wird Sachbeschädigung nicht automatisch konsumiert,
In der Hauptdiskussion vielleicht schon, von der hast du allerdings selbst in gewohnter Manier abgelenkt. Und zwar hin zu einem Wohnungseinbruchdiebstahl bei dir zu Hause. Und der wird nun mal nicht in § 243, sondern in § 244 StGB geregelt.
Also, dein Bedürfnis nach Ablenkung vom Thema (inclusive Salto Rückwärts falls das Manöver misslingt) in allen Ehren. Aber wenn du schon vom eigentlichen Thema ablenkst oder es nach eigenem Gusto zurechtbiegst, kannst du dich hinterher auch nicht mehr auf das eigentliche Thema berufen, wenn sich jemand auf deine Abweichung einlässt. Bloß, weil dir das dann auch wieder nicht in den Kram passt.
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