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Falls das nur die eigenen Anwaltskosten sind und Sie nicht auch noch die des Gegners tragen müssen, und falls Sie keine Honorarvereinbarung getroffen haben, sondern nach RVG abgerechnet wurde, ist das in der Tat sehr hoch.
Ob es sich aber tatsächlich auch um eine überhöhte Gebührenforderung handelt, kann man ohne nähere Angaben nicht beurteilen.
Um die genauen Anwaltskosten berechnen zu können, bräuchte man nämlich viel mehr Angaben. Z.B. ob es eine Beweisaufnahme gab, ob das Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde, wie viele Auftraggeber es gab, ob das Verfahren besonders schwierig und komplex war, ob auch eine Vertretung in einem Mahnverfahren vorlag, ob besonders hohe Fahrtkosten oder Auslagen angefallen sind, etc, etc.
Im Extremfall wäre dann ein Betrag von 2.500,- Euro schon möglich. Im Normalfall läge der Betrag so ungefähr zwischen ca. 1.000 und 1.800,- Euro.
Anmeldungsdatum: 06.06.2005 Beiträge: 2351 Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond
Verfasst am: 23.12.05, 13:16 Titel:
Zitat:
Es gab nur eine Verhandlung und ist ohne Gerichtskosten.
ausserdem glaube ich, dass das wenig aussagt. Die Frage ist ja auch, wieviel Arbeit / Recherche/ Briefe und was weiss ich noch, war nötig bis zum und während dieses Prozesses..
Was sagt denn der rechnungsstellende Anwalt, bzw wie listet er denn auf ? _________________ Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)
viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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