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Rechnung ohne Leistung

 
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martin.kle
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.01.06, 10:19    Titel: Rechnung ohne Leistung Antworten mit Zitat

Folgende Situation

Kunde A gibt Auftragnehmer B einen Auftrag über ein Jobauktionshaus.
Bei dieser Auktion sind Infos enthalten und der Umfang der Arbeiten festgelegt.

Auftragnehmer B beginnt mit der Ausführung und stellt bald fest das noch nicht alle Infos bekannt sind, er beendet die Arbeiten und verlangt von Kunde A weitere detailierte Angaben zur Arbeit. Dieser lässt sich Zeit mit der Lieferung der letzten Infos.

In der Zwischenzeit stellt der Auftragnehmer B eine Rechnung über die bis dahin geleisteten Arbeiten in der höhe des Gesammtauftrages. Die restlichen Arbeiten will B nur gegen weitere Zahlung leisten.

Die Begründung für die Beendigung es Auftrags: Lieferung der Daten nicht innter nützlicher Frist.

Was wäre in einem solchen Fall? Müsste die Rechnung bezahlt werden?

Herzlichen Dankf für eure Hilfe
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Anmeldungsdatum: 26.03.2005
Beiträge: 132

BeitragVerfasst am: 05.01.06, 18:48    Titel: Re: Rechnung ohne Leistung Antworten mit Zitat

martin.kle hat folgendes geschrieben::


In der Zwischenzeit stellt der Auftragnehmer B eine Rechnung über die bis dahin geleisteten Arbeiten in der höhe des Gesammtauftrages. Die restlichen Arbeiten will B nur gegen weitere Zahlung leisten.



Wenn ich das richtig verstehe, hat B einen Teil der Arbeit geleistet, stellt aber eine Rechnung über eine Gesamtleitung aus, für die noch Leistungen erbracht werden müssen. Meines Wissen nichts möglich, B kann nur Leistungen berechnen, die er erbracht hat.
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Meine Antworten sind keine Rechtsauskünfte sondern geben nur Erfahrungen und Meinungen wieder.
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martin.kle
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.01.06, 18:59    Titel: Antworten mit Zitat

Ja genau.
Allerdings haben ja A und B einen Vertrag welcher die beschreibung der Auktion beinhaltet. Ist doch so?

Er kann also Geld für die bereits Geleistete Arbeit forder, allerdings muss diese Forderung im Verhältniss zum Gesammtbertrag (pauschale) sein oder?

Danke für eure Hilfe
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 18.01.06, 15:44    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich offensichtlich um einen Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB.

Die Vergütung ist erst fällig nach der Abnahme des Werkes durch den Besteller.

Der Unternehmer kann allenfalls Abschlagszahlungen verlangen, nicht aber die Gesamtvergütung.
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