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Das Recht über Vormundschaft wird im BGB in den § 1773 - 1921, über rechltiche Betreuung BGB in § 1896 - 1908 geregelt,
Ich nehme an Sie interessiert der folgende §:
BGB § 1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
Danke vor allem an Lichthaus, der mir die entsprechenden Paragraphen genannt hat. Jetzt noch ein Fall. Mein Onkel hat ein Bausparvertrag der kurz vor der Auszahlung ist. Da er verstorben ist, bekommt Oma diesen (steht als berechtigte Person im Bausparvertrag). Das Amtsgericht (vorläufige Aussage) will den aufs Sperrkonto (könnte mir bitte jemand aus rechtlicher Sicht die Bedeutung erklären) draufpacken. Unsere aller Meinung ist, das von dem Geld die Umschreibekosten für das Haus (was Oma erbt) Notarkosten etc. gebraucht wird. Ich halte das für eigentlich logisch, damit nicht das Sperrkonto oder das laufende belastet wird.
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