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Verfasst am: 11.01.06, 13:29 Titel: Anwältin rechnet Vorschuss nicht ab
Ich habe folgende Frage:
Wegen einer Strafsache hat Frau X einen Termin bei der Anwältin Y gemacht. Dort ist sie etwa 30 Min beraten worden. Es ging um eine gefälschte Wertmarke für ein Verkehrsverbunds-Abbonnement (Monatskarte), die ihr von einem „jugendlichen Künstler“ zum Zweck der Taschengelderhöhung untergejubelt worden war. Es wurde niemals ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Sache ist jetzt ziemlich genau ein Jahr her.
Für die Beratung hatte die Anwältin einen VORSCHUSS von 300,- Euro verlangt und diesen am 10.01.05 auch ohne dass sie eine Rechnung gestellt hatte, überwiesen bekommen.
Als nun offensichtlich kein Strafverfahren mehr zu erwarten war (ich weiß, dass die Verjährung theoretisch erst im Jan. 2007 eintritt), hat Frau X zunächst telefonisch und dann am 26.08.05 auch schriftlich eine Abrechnung angefordert. Wir können uns nicht vorstellen, dass diese 30 Min. Erstberatung 300,- Euro kosten sollen und die Überweisung war auch ausdrücklich als Vorschuss ausgewiesen. Die Anwältin hat weder mit der Staatsanwaltschaft oder der Bahngesellschaft oder so telefoniert, noch je irgend etwas geschrieben. Auf die Bitte abzurechnen, reagiert sie nicht.
Wenn man Geld für eine Leistung erhält, für die man keine Rechnung ausstellen will, dann ist das doch Schwarzarbeit!? Wenn die Anwältin trotz mehrerer Briefe und am besten aber auch Anrufe keine Rechnung ausstellen will, würde ich zur Not(!) eben eine Strafanzeige als Druckmittel benutzen.
Die Anwältin hat grundsätzlich das Recht, einen Vorschuß zu verlangen. Allerdings ist sie verpflichtet nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine Kostenrechnung zu erstellen. Für die Erstberatung sind keinesfalls 300 Euro zu fordern. Damit würde sie überhöhte Forderungen an Sie gerichtet haben. Allerdings könnten je nach Beratungsaufwand bis zu ca. 200 Euro gefordert werden.
Sie sollten sie nochmals schriftlich mit Zustellungsnachweis auffodern, eine Kostenrechnung zu erstellen. Sollte sie nicht reagieren, ist abzuwägen, ob sich der Aufwand zur evtl. Rückforderung von ca. 100 Euro per Mahnbescheid etc. lohnt. Die Anwältin scheint sehr geschäftstüchtig zu sein!
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass nur eine Erstberatung abgerechnet werden kann, wenn nur ein Beratungsgespräch stattgefunden hat.
Entscheidend ist immer der erteilte Auftrag. War die Anwältin beauftragt, die Vertretung des Mandanten zu übernehmen, kann sie auch die Vergütung für eine Vertretung fordern. Wenn sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich keine Vertretung notwendig war, weil z. B. kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, kann sie deshalb auch mehr als die Vergütung für die Erstberatung fordern.
Wo bitte finde ich dazu eine Rechtsgrundlage, daß für ein Beratungsgespräch keine Gebühren mehr gefordert werden dürfen? Nur am Rande: Es gibt sogar im Rahmen der PKH eine Beratungsbeihilfe.
Ich würde gern meine Kosten, die Anwälte bereits eingenommen haben für eine Beratung, wieder zurückfordern.
Es ist richtig, daß aufgrund der Erteilung eines Mandats die Kosten für eine Beratung nicht erhoben werden dürfen. Wenn jedoch keine Beauftragung erfolgt, hat der Anwalt das Recht, für seine Tätigkeit Gebühren erheben zu dürfen.
Die Anwältin hat grundsätzlich das Recht, einen Vorschuß zu verlangen. Allerdings ist sie verpflichtet nach Beendigung ihrer Tätigkeit eine Kostenrechnung zu erstellen. Für die Erstberatung sind keinesfalls 300 Euro zu fordern.
Was aber genau ist unter den o.g. Bedingungen (Streitwert) abzurechnen? Über welche Summe müsste ein Mahnbescheid lauten?
zur Wieden hat folgendes geschrieben::
Sie sollten sie nochmals schriftlich mit Zustellungsnachweis auffodern, eine Kostenrechnung zu erstellen. Sollte sie nicht reagieren, ist abzuwägen, ob sich der Aufwand zur evtl. Rückforderung von ca. 100 Euro per Mahnbescheid etc. lohnt.
Das ist schon so erfolgt. Den Mahnbescheid mache ich selbst, da zahle ich nur die Gerichtsgebühren. Damit das aber nicht in die Hose geht, wollte ich hier erfahren, welchen Betrag ich lt. geltenden Regeln (BRAGO?) veranschlagen müsste.
Servicer hat folgendes geschrieben::
Entscheidend ist immer der erteilte Auftrag. War die Anwältin beauftragt, die Vertretung des Mandanten zu übernehmen, kann sie auch die Vergütung für eine Vertretung fordern. Wenn sich nachträglich ergibt, dass tatsächlich keine Vertretung notwendig war, weil z. B. kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, kann sie deshalb auch mehr als die Vergütung für die Erstberatung fordern.
Diesen "Standardwisch" mit dem "ich erteile jetzt ein Mandat mich zu vertreten..." Hat Frau X nicht unterschrieben!
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.01.06, 02:17 Titel:
Se_Fish hat folgendes geschrieben::
Wenn man Geld für eine Leistung erhält, für die man keine Rechnung ausstellen will, dann ist das doch Schwarzarbeit!?
Blubb...
"Schwarzarbeit" ist es erst, wenn es nicht ordnungsgemäß versteuert wird. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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