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ich betreibe ein Gewerbe an meinem Wohnort. Gleichzeitig gönne ich mir eine Ferienwohnung in einem anderen Ort. Diese ist eine normale Mietwohnung. Dort habe ich ebenfalls ein Firmenschild angebracht, arbeite dort aber nicht (also nur für den Steuerberater ). Nun habe ich erfahren, dass die Kfz-Versicherung am Ort der Ferienwohnung erheblich billiger ist. Darf ich dort mein Kfz auch dann anmelden, wenn ich mich zu 90% meiner Zeit am Hauptwohnsitz aufhalte?
das ganze hat nichts mit versicherungsrecht zu tun...
der versicherung ist es ziemlich egal, wo das auto zugelassen ist.
das ganze wird irgendwo in der StVzO oder so geregelt. daher mal am besten im forum für verkehrsrecht anfragen.
irgendwo gibts nen paragraphen, wonach man ein fahrzeug am hauptwohnsitz (also da, wo man sich hauptsächlich aufhält) zulassen muss.... _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Wo der Hauptsitz ist, ist vollkommen egal. Daher kann das Auto auch am Zweitwohnsitz angemeldet werden. Habe meinen Wagen aus dem gleichen Grund seit ca. 7 Jahren am Zweitwohnsitz angemeldet. Hat sich bisher noch nie jemand gemeldet das das nicht zulässig ist. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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Wer aufhört, besser zu werden, hört auf, gut zu sein !
Hat sich bisher noch nie jemand gemeldet das das nicht zulässig ist.
das heißt aber nicht, das es deswegen legal ist
ich hab aus dem gleichen grund damals ne verwarnung an nen ziemlich pingeligen beamten in grün bezahlen dürfen...
da haben wir es doch:
Zitat:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§23 Zuteilung der amtlichen Kennzeichen
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger hat der Verfügungsberechtigte bei der Zulassungsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort haben soll....
soweit zumindest die theorie...
der bußgeldkatalog sieht für verstöße
Zitat:
gegen die Meldepflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, gegen die Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standortänderung, Veräußerung oder Erwerb des Fahrzeugs oder gegen die Anzeige- oder Vorlagepflicht bei Dauerstilllegung des Fahrzeugs oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen entstempeln zu lassen, verstoßen oder Verwertungsnachweis nicht oder nicht vorschriftsmäßig vorgelegt oder abgegeben
ein bußgeld in höhe von € 15,00 vor. das geht ja noch _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Liegt bei mir vielleicht daran, dass ich in den letzten 7 Jahren nur 1 oder2 mal angehalten worden bin. Da es bei meiner Kfz-Versicherung jährlich ca. 50,00 ausmacht habe ich ja nmoch was gut. _________________ ##################
Viele Grüße Eifeler
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