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Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.01.06, 20:06 Titel: Verdeckte Sacheinlage bei Gründung und Rückabwicklung?
Hallo,
habe einen kleinen Fall und gerade kein Kommentar zum GmbHG...
GmbH-Gründung zum Mindestkapital. Gesellschafter legt 25.000 in Cash ein. Gesellschafter beruft sich selber zum Geschäftsführer (§ 181 BGB beachtet). Nun kauft die Gesellschaft vom Gesellschafter ein Kfz zum Kaufpreis von 20.000 EUR, welches allerdings nur 10.000 Wert hat.
Gesellschaft geht in Insolvenz, Insolvenzverwalter macht verdeckte Sacheinlage geltend und will Differenz (20.000 Kaufpreis zu Wert 10.000) = 10.000 EUR vom Gesellschafter.
Soweit okay und alles klar!
Sei es nun so, dass der Gesellschafter auch bereit ist zu zahlen. Wie erfolgt rechtlich die Abwicklung mit dem Kfz?
Ist hier der Kaufvertrag nichtig? Ist sogar die Übereignung nichtig? Oder ficht hier der Insolvenzverwalter an? Erfolgt die Rückübereignung via ungerechtfertigter Bereicherung oder ist Gesellschafter (wegen Nichtigkeit) weiterhin Eigentümer und hat schlichten Herausgabeanspruch?
Alles deswegen relevant, weil das Kfz im Fall zwischen Rückforderung Geld und Rückforderung Kfz untergeht (Totalschaden).
Ein etwas merkwürdiger Fall. Grds. hat der Gesellschafter im Falle der verschleierten Sacheinlage die Bareinlage vollständig erneut zu erbringen. Hier also i.H.v. 20.000 €. Auf die Werthaltigkeit des verdeckt eingelegten Gegenstandes kommte es nicht an. Die Kaufvertrag ist nichtig, wohl aber nicht die Übereignung. Der Gesellschafter hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der hier aber nix wert ist.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 30.01.06, 12:05 Titel:
beinstrong hat folgendes geschrieben::
Die Kaufvertrag ist nichtig, wohl aber nicht die Übereignung. Der Gesellschafter hat einen bereicherungsrechtlichen Anspruch, der hier aber nix wert ist.
Hallo,
ja, aber woraus ergibt sich das? M.E. müssen 20.000 EUR gezahlt werden, aber dann wäre es m.E. unbillig, wenn der InsoVerw auch noch das Kfz als Eigentum der GmbH verwursten dürfte... das wäre aber der Fall, wenn die Forderung des Gesellschafters (hier Auto i.S. ungerechtfertigter Bereicherung) aber nur quotal erfüllt würde, weil kein Aus-Ab-sonderungsrecht besteht...
ja, aber woraus ergibt sich das? M.E. müssen 20.000 EUR gezahlt werden, aber dann wäre es m.E. unbillig, wenn der InsoVerw auch noch das Kfz als Eigentum der GmbH verwursten dürfte... das wäre aber der Fall, wenn die Forderung des Gesellschafters (hier Auto i.S. ungerechtfertigter Bereicherung) aber nur quotal erfüllt würde, weil kein Aus-Ab-sonderungsrecht besteht...
Deshalb soll man ja nicht verdeckt sachgründen...
Muß mich aber korrigieren. Der BGH hat auch das dingliche Erfüllungsgeschäft für nichtig erklärt (II ZR 235/01). Dazu gibt es einen Aufsatz in der GmbHR von 2004, S. 298ff.
In dem Zusammenhang gibt es übrigens ein grade aktuelles Urteil vom 21.11.2005, II ZR 140/04. Das betrifft das "Hin- und Herzahlen" und wird u.a. in der GmbHR 1/2006 besprochen. Passt aber hier nicht auf den Sachverhalt.
Verfasst am: 05.02.06, 11:47 Titel: Re: Verdeckte Sacheinlage bei Gründung und Rückabwicklung?
showbee hat folgendes geschrieben::
Nun kauft die Gesellschaft vom Gesellschafter ein Kfz zum Kaufpreis von 20.000 EUR, welches allerdings nur 10.000 Wert hat.
Will man das Auto einbringen, ist es besser man geht zu einem Autohändler kauft für die GmbH eine neues und verkauft sein altes persönlich. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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