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Kennt sich jemand damit aus? Die Versicherung erteilte Deckungszusage für außergerichtliche Vertretung. Ein Anwalt hat einen Brief an den Gegner geschrieben. Er hat nichts erreicht, blieb weiter untätig, rechnete seine außergerichtliche Tätigkeit ab. Dann wurde die Zusage für eine Klage erteilt. Der Anwalt hat kein Interesse. Deshalb sollte ein anderer Anwalt für die Klageerhebung beauftragt werden. Entstehen in diesem Fall überhaupt Kostennachteile? Liegt hier Anwaltswechsel vor oder nicht? Für die gerichtliche Interessenwahrnehmung wurde noch kein Anwalt beauftragt.
Hmm... im gerichtlichen Verfahren entstehen in der Regel erst mal eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr. Wenn der Anwalt der außergerichtlichen Vertretung die Klage einreicht, muss er sich die Hälfte seiner außergerichtlichen Gebühren auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen. Wenn nun ein anderer Anwalt im gerichtlichen Verfahren tätig wird, wird dieser zwar keine Geschäftsgebühr (außergerichtliche Tätigkeit) mehr fordern, unterm Strich wird die "Gesamtrechnung" aber höher, da dem zweiten Anwalt nicht die halbe Geschäftsgebühr angerechnet werden kann.
Ich empfehle, der Rechtschutzversicherung den Fall darzulegen und mir bestätigen zu lassen, dass sie einem neuen Anwalt dessen Verfahrensgebühr voll vergüten wird.
Im Übrigen ist die Korrespondenz mit der Versicherung primär Sache des Mandanten. Der Anwalt müsste sich dafür streng genommen extra bezahlen lassen.
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