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Seit Jahren besteht zwischen A, B und C eine OHG. A veräußert an die OHG eines seiner Grundstücke, das diese zu einer Geschäftserweiterung braucht, um 30.000 €. Was kann A tun, um zu seinem Geld zu kommen?
"Der Gläubiger, der zugleich Gesellschafter ist (sog. Gesellschafter-Gläubiger), kann eine aus einem von dem Gesellschaftsverhältnis veschiedenen Rechtsverhältnis stammende Forderung (wie z. B. eine Kaufpreis-, Mietzins- oder Darlehensrückzahlungsforderung) sowohl der Gesellschaft als auch über § 128 HGB analog einzelnen Gesellschaftern gegenüber geltend machen. Allerdings muß sich der Gesellschafter-Gläubiger, der seine Mitgesellschafter in Anspruch nimmt, seinen eigenen Verlustanteil anrechnen lassen."
Zur Erläuterung:
"§ 128 HGB analog" erklärt sich daraus, daß der zitierte Text bei Eisenhardt im Kapitel zur BGB-Gesellschaft (GbR) steht. Bei der OHG ist es hier jedoch genauso wie bei der GbR. Auf die OHG ist § 128 HGB direkt anzuwenden (steht ja im OHG-Recht).
Also:
1. Geltendmachung (notfalls Klage) ggü. Gesellschaft (OHG) oder
2. Geltendmachung (notfalls Klage) ggü. (Mit-)Gesellschafter, aber
3. Berücksichtigung des eigenen Verlustanteils
HGB § 128
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern
als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten
gegenüber unwirksam.
HGB § 124
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und
Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
...
HGB § 105
...
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein
anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gesellschaft Anwendung.
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