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schleiden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 09.02.06, 19:23 Titel: Vergleich nach der Verwaltungsgerichtsordnung bei Gebühren ? |
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Guten Tag,
kann eine Gemeinde oder ein Bezirksschornsteinfegermeister in NRW in Gebührenstreitigkeiten vor einem Verwaltungsgericht
einen Vergleich nach der Verwaltungsgerichtsordnung schließen ?
Sie sind doch beide an Gebührenrecht gebunden. Verstoßen sie dabei nicht gegen Amtspflichten ?
Wolf  |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 09.02.06, 20:19 Titel: |
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Sie sprechen die "Verfügungsbefugnis" in § 106 S. 1 VwGO an. Eine solche Verfügungsbefugnis besteht nur dann, wenn dem Vergleich keine zwingenden gesetzlichen Regelungen oder allgemeine Grundstätze des öffentlichen Rechts entgegenstehen.
Nach Kopp/Schenke, VwGO, § 106 Rn. 12 sollen Vergleiche in Abgabenangelegenheiten - wozu ja die Gebührenstreitigkeit gehört - nicht schlechthin unzulässig sein. Dort ist aber auch eine andere (abweichende) Auffassung (gerichtlicher Vergleich in Abgabenangelegenheiten unzulässig) zitiert (Erichsen, VerwA 1979, 356; Tiedemann, DÖV 1996, 594). Beide Auffassungen sind also zumindest vertretbar.
Eine Gerichtsentscheidung ist dort nicht angegeben.
| Zitat: | VwGO § 106
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten
zur Niederschrift des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen
Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können... |
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schleiden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 09.02.06, 22:20 Titel: |
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Das heißt es gibt, wie ich vermutet habe, dann doch einen Unterschied zwischen einem Vergleich im
Zivilprozeß und im Abgabenrecht/Gebührenrecht ? |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 09.02.06, 22:33 Titel: |
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Verstehe nicht ganz, worauf Sie hinaus wollen. Beide sind sich ziemlich ähnlich. Vereinfacht:
Im Zivilprozeß beendet der Vergleich den Rechtsstreit und er regelt zugleich die privatrechtlichen Beziehungen der einen Partei zur anderen (man einigt sich z. B. über die Höhe des noch zu zahlenden Kaufpreises).
Im Verwaltungsprozeß beendet der Vergleich ebenfalls den Rechtsstreit, nur regelt er öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien (wie in den von Ihnen geschilderten Fall etwa über die Höhe der noch zu zahlenden Gebühren - der Gebührenanspruch folgt aus öffentlichem Recht).
Fragen, wenn was unklar ist ...  |
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schleiden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 09.02.06, 22:39 Titel: |
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Vielen Dank !
Ich habe das nun verstanden.
Ist die angegebene Kommentierung auch im Internet zu finden ?
Ich würde sie mir einmal gerne anschauen. |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 09.02.06, 22:49 Titel: |
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Leider nicht. Der B....-Verlag muß schließlich davon leben.
Haben Sie in der Nähe eine juristische Bibliothek? Oder ein Verwaltungsgericht? |
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schleiden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 10.02.06, 16:42 Titel: |
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Der Vergleich wurde angeblich von einem Richter am VG gemacht. Ich vermute, daß
er dann auch rechtlich zulässig ist.
Welche Bedeutung hat denn die Ausage eines Gerichts zur Rechtslage in einem Vergleich vor dem VG ?
Ist die Bedeutung und die Auswirkung die gleiche wie in einem Urteil ?
Vermutlich gibt es Unterschiede.
Wolf |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 10.02.06, 18:16 Titel: |
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| schleiden hat folgendes geschrieben:: | Der Vergleich wurde angeblich von einem Richter am VG gemacht. Ich vermute, daß
er dann auch rechtlich zulässig ist. |
Vermutlich. Die machen das öfters ... Kann man aber schlecht was dazu sagen.
| schleiden hat folgendes geschrieben:: | | Welche Bedeutung hat denn die Ausage eines Gerichts zur Rechtslage in einem Vergleich vor dem VG ? Ist die Bedeutung und die Auswirkung die gleiche wie in einem Urteil ? |
Ich fürchte, im Vergleich steht zur Rechtslage nicht viel oder überhaupt nichts drin. Zweck eines Vergleichs ist es ja, den Rechtsstreit nicht getreu nach den Vorgaben des Gesetzes, sondern durch gütliche Einigung zu beenden. Im Vergleich steht nur drin, welche Pflichten die Beteiligten noch haben und wie sie zu erfüllen sind. Ein Urteil muß anhand von Rechtsnormen begründet werden, ein Vergleich nicht. |
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schleiden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 11.02.06, 18:14 Titel: |
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Schade: Ich bin immer noch nicht sicher, daß der Weg mit dem Vergleich zulässig ist.
Wolf  |
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schleiden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 26.04.06, 18:07 Titel: |
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Gibts denn noch weitere Möglichkeiten, einen Verwaltungsrechtsstreit über
öffentlich-rechtliche Gebühren ohne Urteil aber mit der Bestimmung von zu zahlenden Beträgen abzuschließen ? |
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schleiden FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.08.2005 Beiträge: 153
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Verfasst am: 29.04.06, 16:20 Titel: |
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| schleiden hat folgendes geschrieben:: | Gibts denn noch weitere Möglichkeiten, einen Verwaltungsrechtsstreit über
öffentlich-rechtliche Gebühren ohne Urteil aber mit der Bestimmung von zu zahlenden Beträgen abzuschließen ? |
Ich würde mich über einen kurzen Hinweis sehr freuen.
Viele Grüsse
"schleiden" |
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