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Verfasst am: 21.02.06, 12:52 Titel: Re: Ltd. & Co KG
Tatomir hat folgendes geschrieben::
Guten Tag, ist folgende Konstellation denkbar:
Eine Kommanditgesellschaft ist 100% Gesellschafterin einer Ltd.
Diese Ltd ist wiederum Komplementär dieser Kommanditgesellschaft. Geht das??
Ob eine Limited von einer Kommanditgesellschaft betrieben werden kann, weiß ich nicht. Eine Limited kann durchaus Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sein. Aber eine KG besteht ja aus mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Wer soll denn Kommanditist der KG sein? Jedenfalls ist eine Typenvermischung wie Ltd & Co KG zulässig.
ja, aber die frage die sich stellt, ist doch ob quasi die kommanditgesellschaft über ihre ltd ihr eigener komplementär werden kann, also ob irgendwas gegen diese identität spricht...
ja, aber die frage die sich stellt, ist doch ob quasi die kommanditgesellschaft über ihre ltd ihr eigener komplementär werden kann, also ob irgendwas gegen diese identität spricht...
So ein Ding nennt sich dann Einheitsgesellschaft. Das funktioniert i.d.R. so, dass der/die Gesellschafter erst die Ltd. gründen und dann zusammen mit dieser die KG. Anschließend werden die Anteile an der Ltd. in die KG eingebracht. Über Sinn und Unsinn dieser Kostruktion gehen die Meinungen aber auseinander.
ja, aber die frage die sich stellt, ist doch ob quasi die kommanditgesellschaft über ihre ltd ihr eigener komplementär werden kann, also ob irgendwas gegen diese identität spricht...
So ein Ding nennt sich dann Einheitsgesellschaft. Das funktioniert i.d.R. so, dass der/die Gesellschafter erst die Ltd. gründen und dann zusammen mit dieser die KG. Anschließend werden die Anteile an der Ltd. in die KG eingebracht. Über Sinn und Unsinn dieser Kostruktion gehen die Meinungen aber auseinander.
Hallo zusammen,
ich bin überrascht, daß eine solche Konstellation möglich ist. Denn meine Überlegungen wären die folgenden gewesen:
Gehen wir mal davon aus, daß eine deutsche KG tatsächlich Betreiberin einer englischen Limited sein kann (so gut kenne ich mich nicht im englischen Gesellschaftsrecht aus). Dann besteht der Gesellschaftszweck dieser KG doch unzweifelhaft im Betreiben der Limited. So weit, so gut.
Daß eine KG mit einer Limited als Komplementärin betrieben werden kann, ist auch klar. Die KG, deren Komplementärin die Limited ist, betreibt ein Handelsgewerbe, siehe §§161 Abs.2, 105 Abs.1 HGB. Das bedeutet doch nun aber, daß es eine KG, deren Komplementärin eine Limited ist, die von ebendieser KG betrieben wird, nicht geben kann, denn eine KG kann stets nur einen Gesellschaftszweck verfolgen. Hier würde die KG aber gleichzeitig zwei Zwecke verfolgen, nämlich:
Zweck 1 besteht im Betreiben der Limited und Zweck 2 besteht im Betreiben eines Handelsgewerbes. Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Zwecke.
Ich würde mich freuen, wenn jemand meine Überlegungen kommentieren würde.
beinstrong, welche Literatur kannst Du denn bezüglich "Einheitsgesellschaften" empfehlen? (Vielleicht ist unter einer Einheitsgesellschaft etwas anderes gemeint als ich gerade denke)
Dann besteht der Gesellschaftszweck dieser KG doch unzweifelhaft im Betreiben der Limited. So weit, so gut.
Wenn sich die dt. KG ein paar Aktien von Siemens kauft, besteht der Gesellschaftszweck dann im "Betreiben" von Siemens? Für die KG stellen die Anteile an der Ltd. oder GmbH Finanzanlagen dar. Dadurch ändert sich nicht der Gesellschaftszweck.
Im übrigen wird eine Ltd. oder GmbH nicht "betrieben". Es handelt sich um juristisch Personen. An diesen sind die Anteilseigner beteiligt. Und die halten die Anteile. "Betreiben" tun die nix.
Zitat:
beinstrong, welche Literatur kannst Du denn bezüglich "Einheitsgesellschaften" empfehlen?
Ach Gott, ich muß gestehen, dass ich mich hier noch nicht eingehend mit Literatur beschäftigt habe. Eine kurze Darstellung auch der Probleme (allerdings nicht auf die Ltd. bezogen) findet sich z.B. im Handbuch der GmbH & Co. KG aus dem Dr. Otto Schmidt Verlag, welches ich für die GmbH & Co. KG grds. empfehlen kann. Aber auch der gute Karsten Schmidt hat sich in seinem "Gesellschaftsrecht" näher zu dem Konstrukt ausgelassen.
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