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Verfasst am: 02.03.06, 09:09 Titel: Das berühmte N.N. Wie bezeichnen wenn Nachname bekannt?
Hallo Forum,
bei einem Beweisangebot weiss ich den Nachnamen des Zeugen und auch die Adresse des Unternehmens über welches er zu laden ist. Nur den Vornamen weiss ich nicht und kann ihn in der Kürze der Zeit auch nicht rausfinden.
Wie bezeichne ich dann korrekt?
Variante a) Herr N.N. Schneider, Adresse
Variante b) N.N. Schneider, Adresse
Variante c) Sonstiges
Verfasst am: 02.03.06, 11:59 Titel: Re: Das berühmte N.N. Wie bezeichnen wenn Nachname bekannt?
Dunja hat folgendes geschrieben::
Hallo Forum,
bei einem Beweisangebot weiss ich den Nachnamen des Zeugen und auch die Adresse des Unternehmens über welches er zu laden ist. Nur den Vornamen weiss ich nicht und kann ihn in der Kürze der Zeit auch nicht rausfinden.
Wie bezeichne ich dann korrekt?
Variante a) Herr N.N. Schneider, Adresse
Variante b) N.N. Schneider, Adresse
Variante c) Sonstiges
Danke im Voraus:-)
Herr Schneider, zu laden über die Fa. Meier, Adresse der Fa. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Abend
Es gibt aber nur einen Herrn XYZ in der Firma ? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 04.03.06, 21:07 Titel:
@ Vormundschaftsrichter:
Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Herr Schneider, zu laden über die Fa. Meier, Adresse der Fa.
Ich stimme Ihnen zwar zu und würde es genau so machen, aber: Sie scheinen das recht lässig zu handhaben, Herr Vorsitzender , ich habe es in der Praxis schon häufiger (vor allem aber bei Amtsgerichten , ab LG selten) erlebt, daß der Einzelrichter der Auffassung war, daß die Bezeichnung des Zeugen, selbst wenn es sich nicht um Allerweltsnamen handelt, für eine Ladung über die Firma nicht ausreichend sei. Es liegt also im Bereich des Möglichen, daß das Gericht bei der vorerwähnten Zeugenbenennung eine Frist gemäß § 356 ZPO zur Benennung des Vornamens des Zeugen setzt:
Zitat:
§ 356 Beibringungsfrist
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Dann hilft alles nichts: man muß bei der Firma anrufen und die blöde Frage nach dem Vornamen des Zeugen stellen...
Mir fallen da noch weitere Probleme zu der Art der Zeugenbenennung ein (Stichwort: Bezeichnung der ladungsfähigen Anschrift), aber das vertiefe ich hier lieber nicht - ich will der Nutzerin Dunja ja keine Angst machen...
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