Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Lebensversicherung / Wissenserklärungen von Kindern?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Lebensversicherung / Wissenserklärungen von Kindern?
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Wao
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 02.03.06, 21:10    Titel: Lebensversicherung / Wissenserklärungen von Kindern? Antworten mit Zitat

Hallo!

folgende Frage:

Es soll ein Kind versicherte Person in einer LV werden. Nehmen wir als Alter des Kindes 3, 12 und 17 Jahre an.

Wer macht die Gesundheitsangaben (Wissenserklärungen)? Eltern? Das Kind? beide zusammen?

Noch zu Info: es geht nicht um den Vertragsschluss an sich (Willenserklärung), sondern "nur" um die Abgabe der Wissenerklärung.
Eine Wissenerklärung erzielt bekanntlich keinen Rechtserfolg, somit ist sie auch nicht anfechtbar, nichtig ö.ä. also kommt mir bitte nicht mit Geschäftsfähigkeit Winken
Nur muss sich der Wissenserklärungsgeber ggf. eine vorvertragliche Obliegenheitsverletzung anrechnen lassen - bei Falschangaben.

Also, wann darf, kann oder muss das Kind diese geben?

Vielen Dank für eure Antworten
Wao
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 08:14    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,

i.d.r ist ein elternteil (oder auch beide) der versicherungsnehmer.
und der versicherungsnehmer ist verantwortlich für die angaben.

eine "wissenserklärung"...ich weiß jetzt nicht genau, was sie damit im bezug auf eine LV meinen. das das kind den antrag mit unterschreibt?
_________________
Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wao
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 09:40    Titel: Antworten mit Zitat

es ist eigentlich egal wer Versicherungsnehmer ist.

Der VN ist auch nicht verantwortlich für die Angaben. Man stelle sich mal 2 Geschäftspartner vor, die sich aus beruflichen Gründen gegenseitig absichern. (der eine ist VN, der andere VP und umgekehrt)
Da ist doch nicht der eine für die Angaben des Andern verantwortlich?!

Der VN muss nur die Rechtsfolgen (Rücktritt? Anfechung?) gegen sich gelten lassen, wenn falsche Angaben gemacht werden, also die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird.

mit Wissenerklärung sind die Gesundheitsangaben gemeint, welche ja für das Kind (da versicherte Person) erfolgen müssen. Frage ist immernoch wer die Angaben macht und ob das Kind mitunterschreiben muss, falls ja ab welchem Alter.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
chatterhand
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 10:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
mal andersrum: würden Sie einen Vertrag eingehen, zu dem ein dreijähriges Kind Ihnen vertragsrelevante Angaben macht?

Ab dem 16. LJ kann das Kind eigene Angaben zum Gesundheitszustand machen. Z.B auf einem separaten Blatt als Anlage zum Antrag. Dieses Kind unterschreibt auch als versicherte Person. Die (voll geschäftsfähigen) Eltern müssen aber dennoch den Antrag als Versicherungsnehmer unterschreiben und damit die Richtigkeit auch der Gesundheitsangaben bestätigen. Hilft das?
_________________
chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ab dem 16. LJ kann das Kind eigene Angaben zum Gesundheitszustand machen.



Genau! Die Angaben sind nur eimal notwendig, und zwar bei der Prüfung zum Beginn der Versicherung.

Des weiteren ist die Gesundheitsprüfung bei Vertragsänderungen notwendig.

Ist da Kind also unter 16, so geben die Eltern die Auskünfte -> Beide Elternteile müssen Unterschreiben! Ist nur 1 Elternteil vorhanden, so muss man zum Vormundschaftsgericht.

Ist das Kind unter 14, so muss man so oder so zum Vormundschaftsgericht um eine LV für das Kind abzuschließen, auch wenn beide Elternteile vorhanden sind.

Mit 18 muss das Kind dann von der Versicherung über das bestehen der LV informiert werden. Hier kann es den Vertrag auflösen -> unlukrativ, oder sich entscheiden ihn weiter zu führen...


Um also auf Ihre Frage zurück zu kommen:

Bei einem Kind zwischen 16 und 18 müssen die Eltern und das Kind unterschreiben...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
chatterhand
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

@ Dookie82

1:1 Sehr glücklich
_________________
chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 11:34    Titel: Antworten mit Zitat

chatterhand hat folgendes geschrieben::
@ Dookie82

1:1 Sehr glücklich



Mist! Winken Sehr glücklich Cool
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wao
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 12:21    Titel: Antworten mit Zitat

erst mal danke für eure Antworten!

aber...

das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!

stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.

Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).

Bis hierhin klar? Traurig

Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).

Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.

Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.

Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!

Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wao hat folgendes geschrieben::
erst mal danke für eure Antworten!

aber...

das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!

stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.

Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).

Bis hierhin klar? Traurig

Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).

Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.

Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.

Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!

Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?



Das steht doch schon dort, ab 16 Jahren muss das Kind mit unterschreiben!!!
Meine Antwort war ja auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit bezogen!
Das sind die allgemeine geltenden Regeln. Das hängt ja auch alles zusammen.
Vielleicht ist es ja deshalb für Sie so verwirrend?!?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wao hat folgendes geschrieben::
erst mal danke für eure Antworten!

aber...

das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!

stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.

Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).

Bis hierhin klar? Traurig

Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).

Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.

Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.

Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!

Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?



Das steht doch schon dort, ab 16 Jahren muss das Kind mit unterschreiben!!!
Meine Antwort war ja auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit bezogen!
Das sind die allgemeine geltenden Regeln. Das hängt ja auch alles zusammen.
Vielleicht ist es ja deshalb für Sie so verwirrend?!?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Wao hat folgendes geschrieben::
erst mal danke für eure Antworten!

aber...

das Thema Vormundschaftsgericht, Vertragschluss spielt doch wie gesagt gar keine Rolle. Es geht doch gar nicht um den Vertragschluss (Willenserklärung!!) als solche.
siehe mein erster Post!

stellt euch einfach vor, dass beide Eltern den Vertrag unterschreiben. Also ist nach §1 VVG ein Vertrag zu Stande gekommen. Innerhalb einer Rentenversicherung wären wir schon am Ende der Diskusion.

Aber da ich in meinem Bsp. eine Lebensversicherung annehme kommt nur noch der zweite Teil eines Versicherungsantrags zum Tragen - nämlich die Gesundheitsangaben.
Wir ich schon in meinem ersten Post erwähnt habe, geht es hier NICHT um die Geschäftsfähigkeit.
Bei einer Wissenerklärung (Bsp.: "Das Wetter ist schön") wird wie gesagt kein Rechtserfolg erzielt, die Erklärung kann also nicht angefochten werden, nichtig oder schwebend unwirksam sein (z.B. auf Grund Mangel der Geschäftsfähigkeit).

Bis hierhin klar? Traurig

Aber hiermit kann eben eine vorvertragliche Obliegenheit verletzt werden (§16ff VVG).

Stellen wir uns vor, dass Kind ist 17 Jahre alt. Die Eltern unterschreiben die Gesundheitsangaben und erwähnen nicht den Drogenkonsum ihres Kindes, da sie davon einfach kein Wissen haben. Zwei Jahre später stirbt das Kind im Drogenrausch.

Hätte der Versicherer auch von dem Kind die Angaben haben wollen, hätte das Kind seinen Drogenkonsum angeben müssen. Wenn es das nun getan hat ist der Versicherer leistungsfrei.

Folglich hat der Versicherer ein Prolbem, wenn nur die Eltern die Gesundheitsangaben unterschreiben? Was ist wenn das Kind getrennt von den Eltern lebt? z.B. im Internat oder im Ausland bei der Oma. Die Eltern wissen eventuell gar nichts vom Gesundheitszustand des Kindes? Dann kann man ihen auch keine Obliegenheitsverletzung vorwerfen.
Schlussendlich muss das Kind da mit rein!

Aber ab welchem Alter kann/darf/muss das der Versicherer verlangen?



Das steht doch schon dort, ab 16 Jahren muss das Kind mit unterschreiben!!!
Meine Antwort war ja auch nicht auf die Geschäftsfähigkeit bezogen!
Das sind die allgemeine geltenden Regeln. Das hängt ja auch alles zusammen.
Vielleicht ist es ja deshalb für Sie so verwirrend?!?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wao
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

hm...

ein 16jähirgens Kind muss
ein 15jährigens Kind darf nicht?

Ist das irgendwo festgehalten? vieleicht zufällig ein Gerichtsurteil bekannt?

sorry, aber ich kann hier absolut keinen Zusammenhang zur Geschäftsfähigkeit herstellen. siehe meine Ausführungen zum Thema "Wissenerklärung".

wäre toll wenn mich jemand noch besser davon überzeugen könnte, dass es tatsächlich einen Zusammenhang gibt Lachen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Wao
Interessierter


Anmeldungsdatum: 02.03.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Ab dem 16. LJ kann das Kind eigene Angaben zum Gesundheitszustand machen.


Ist da Kind also unter 16, so geben die Eltern die Auskünfte -> Beide Elternteile müssen Unterschreiben! Ist nur 1 Elternteil vorhanden, so muss man zum Vormundschaftsgericht.

Ist das Kind unter 14, so muss man so oder so zum Vormundschaftsgericht um eine LV für das Kind abzuschließen, auch wenn beide Elternteile vorhanden sind.

Mit 18 muss das Kind dann von der Versicherung über das bestehen der LV informiert werden. Hier kann es den Vertrag auflösen -> unlukrativ, oder sich entscheiden ihn weiter zu führen...

.


ach ja, das ist übrigens nicht ganz korrekt. hier spielt vor allem die Versicherungssumme eine Rolle (§159 VVG) außerdem ist noch relevant, wer VN ist. Wenn VN ein Dritter ist, reicht immer Unterschrift beider Eltern....
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 14:20    Titel: Antworten mit Zitat

Sorry PC spinnt...

Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 03.03.06, 14:22, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 03.03.06, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Wao hat folgendes geschrieben::
hm...

ein 16jähirgens Kind muss
ein 15jährigens Kind darf nicht?

Ist das irgendwo festgehalten? vieleicht zufällig ein Gerichtsurteil bekannt?

sorry, aber ich kann hier absolut keinen Zusammenhang zur Geschäftsfähigkeit herstellen. siehe meine Ausführungen zum Thema "Wissenerklärung".

wäre toll wenn mich jemand noch besser davon überzeugen könnte, dass es tatsächlich einen Zusammenhang gibt Lachen




Also ich habe mich jetzt nochmals verbindlich informiert:

Es verhält sich ein wenig anders. Das Kind kann mitunterschreiben ab 14.
Es muss aber nicht. Der Versicherer kann es Verlangen, damit er nachweisen kann, dass das Kind über das bestehen der LV bescheid weiß. Dieses Alter hängt aber mit der Geschäftsfähigkeit zusammen. Davor macht es für den VR keinen Sinn.

Die Eltern sind bis zur Volljährigkeit die Vertragspartner! Sie müssen Auskunft geben, dass heißt sie sind auch verantwortlich für eventuelle falsche Angaben.

Sie müssen alles nach bestem Wissen und Gewissen für das Kind ausfüllen.

Die Kündigungsgründe scheinen Sie ja aber zu kennen...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite 1, 2  Weiter
Seite 1 von 2

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.