Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
ein Telefonanbieter hat für den Lastschrifteinzug versehentlich eine falsche Kontonummer (Zahlendreher) erhalten. Hierdurch lief die Lastschrift "ins Leere" und an die Telefongesellschaft zurück.
Die Gesellschaft stellt jetzt Bearbeitungsgebühren für die Mahnung i.H. von 14,00 Euro in Rechnung. Von Seiten der Hausbank wurden gemäß telefonischer Auskunft keine Gebüren in Rechnung gestellt.
Die Mahnung erfolgt standardisiert per email.
Gib es "irgendeine Regel, wie hoch die Bearbeitungsgebühren bei fehlgeschlagenen Lastschrift maximal sein dürfen"??
Maximal kann jeder verlangen soviel er will, ob du das auch zahlst ist die Frage.
In den AGB´s oder Preislisten der Gesellschaften stehen oft die Gebühren drin.
Die Hausbank darf an dich auch keine Gebühren berechnen, aber die einziehende Bank belastet meistens dem Einzieher irgenwelche Gebühren.
Ggf. musst du nachweisen, welcher Schaden der Gesellschaft entstanden ist, also bei deren Bank anfragen, was es an Gebühren kostet, wenn eine Lastschrift nicht eingelöst wurde.
also 14 euro sind ziemlich happig
an deiner stelle würde ich der lastschrift widersprechen und dem telefonanbieter die einzugsermächtigung entziehen _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
die Gesellschaft antwortet, dass von meiner Hausbank eine Gebühr für die fehlgeleitete Lastschrift in Rechnung gestellt wurde, obwohl die Bank mir nach telefonischer Auskunft dies verneinte.
Meiner Kenntnis nach dürfen Banken doch gar keine Gebühren für Rücklastschriften nehmen? Da steht dann wieder "Aussage gegen Aussage", beweisen kannst du es letztendlich nicht, wer die Wahrheit sagt. Banken und Gebüren, "ein Thema für sich" !
1) Die Telefongesellschaft kann mit dem Kunden frei vereinbaren, welche Gebühren sie für welche Geschäftsvorfälle berechnet. Üblicherweise orientiert sie sich dabei an den Kosten, die ihr selbst anfallen (z.B. Porto für Mahnschreiben, Bankspesen, Abschreibung für EDV-Mahnprogramm, eigene Arbeitszeit).
D.h. diese Gebühren können auch anfallen, wenn einzelne dieser Kostenbestandteile nicht anfallen (z.B. weil die Mahnung per Mail erfolgt und daher kein Porto anfällt).
Ob und in welcher Höhe Bankgebühren anfallen ist hier also weitgehend irrelevant.
Die einzige Grenze bei der Vereinbarung der Gebühr ist die Sittenwidrigkeit. Bei 14 € sehe ich diese Grenze aber bei weitem nicht erreicht.
2) Bank mit Telefongesellschaft
Die Bank der Telefongesellschaft kann mit dieser ebenfalls frei Gebühren vereinbaren. Üblicherweise wird hier auch eine Gebühr vereinbart. Es entsteht der Bank ja Arbeit. Warum sollte sie sich diese nicht bezahlen lassen.
3) Bank mit Bank
Die Bank des Zahlungspflichtigen kann der Bank des Zahlungsempfängers eine Gebühr belasten, wobei Höchstgrenzen gemäß Lastschriftabkommen zu beachten sind.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.03.06, 20:09 Titel:
Hallo,
zu der sehr guten Erklärung von Karsten noch ein Nachsatz: Ich vermute, die Bank hat mit ihrer Aussage, sie hat keine Gebühren belastet, die direkte Belastung (durch BGH-Urteil ohnehin nicht erlaubt) gemeint.
Alle Banken hauen auf Rücklastschriften immer noch eigene Gebühren drauf, in der Regel 3 Euro. Ich sehe keinen Grund, warum die Bank das hier nicht gemacht hat. Die Bank des Zahlungspflichtigen verlangt in der Regel mehr als 3 Euro (das ist aber auch ein frei verhandelbarer Punkt). 14 Euro ist noch absolut im Rahmen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.