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was sagt ihr zu folgendem Fall: Der totkranke Herr A hat bei seiner Bank zwei Konten. Ein Girokonto und ein Sparkonto. Für das Girokonto hat seine Nichte, die ihn pflegt und den Haushalt führt,Vollmacht. Da seine Nichte nicht seine Erbin ist, möchte er ihr auf dem Sterbebett eine größere Summe schenken. Zu diesem Zwecke bitte er die Filialleiterin der Bank zu sich, die auch erscheint, da er ein gute Kunde ist. Da der Betrag nicht auf dem Girokonto ist und eine Überweisung vom Sparkonto nicht möglich ist, muß zunächst die Summe vom Sparkonto gekündigt werden. Dieser Betrag geht dann auf das Girokonto über und wird von dort aus auf das Konto der Nichte überwiesen.
Da Herr A zu diesem Zeitpunkt schon sehr krank ist, kann er den Stift nicht mehr halten. So unterschreiben die Filialleiterin und die Nichte. Die Nichte hatte aber für das Sparkonto keine Vollmacht! Die Erben zweifeln nun die Rechtsmäßigkeit an. Hat die Bank den Fehler begannen und muß haften?
Anweisung des Kontoinhabers: Wirksam ohne Schriftform. Das Gesetz sieht keine vor, die Bank kann auf eine vertraglich vereinbarte verzichten.
Haftung der Bank? Wofür? Anweisungen des Kontoinhabers wahrzunehmen, verletzt wohl kaum die Pflichten ihm gegenüber. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.03.06, 17:42 Titel:
Hallo,
ich kann mich meinem Vorredner nur anschliessen. Die beiden waren Zeugen für einen mündlich erteilten Auftrag. Ist wohl nicht viel zu machen.
Kleiner Ausflug ins Erbrecht: Wenn allerdings jetzt nicht mehr genug Geld da ist, um Pflichtteile zu bedienen, kann im entsprechenden Umfang die Schenkung an die Nichterbin zurück gefordert werden.
Kleiner Ausflug ins Erbrecht: Wenn allerdings jetzt nicht mehr genug Geld da ist, um Pflichtteile zu bedienen, kann im entsprechenden Umfang die Schenkung an die Nichterbin zurück gefordert werden.
Gibt es denn einen bestimmten Mindestwert, den ein Verstorbener als Pflichtteil ungenutzt aufsparen muss?
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