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Ich verstehe nicht, wann es sich um ungleichartige Tateinheit oder Tatmehrheit handelt.
Bsp.
A stiftet B zur Unterschlagung an. Bei der Unterschlagung handelt es sich um den Verkauf eines Messers. Bei diesem Verkauf macht sich A nun auch wegen Hehlerei/Absatzhilfe strafbar. Handelt es sich hierbei um Tateinheit oder Mehrheit?
Ich tippe Tateinheit...
A und b klauen Kunstgegenstand (§242). Dieser wird später, aber bereits bei Diebstahl geplant, zu einer Erpressung benutzt. Handelt es sich jetzt um Tatmehrheit?
Kann eine Nötigung tateinheitlich zu einer versuchten Erpressung stehen oder tritt sie auch hier (wie im Fall einer vollendeten Erpressung) subsidiär zurück?
Also, B verkauft das Messer an C. Zum Verkauf des Messers wurde B aber von A angestiftet, da dieser erst anderes damit vor hatte. Beim Verkauf leistet A dem B Hilfe. C weiß, dass es sich beim Messer um schmutzige Ware handelt und kauft es trotzdem.
B strafbar, gem. § 246 I
A strafbar gemäß, § 246 I, 26 und § 259 I 4. Fall
C strafbar gem. § 259 I 1. Fall
Ach ja, beim zweiten Fall war es kein Diebstahl, sondern ein Betrug. Sorry.
Ich habe da vielleicht einen kleinen Knoten im Hirn, aber ich winde mich ein wenig mit der Subsidiaritätsklausel des § 246 herum. Nach der alten Rechtsprechung war für B jede Form der Hehlerei allenfalls mitbestraft Nachtat, das kann heute wohl nicht mehr so stehen bleiben.
Und das gilt gleichermaßen auch für A.
Der neueste Tröndle Fischer hilft nicht weiter :-(
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