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Verjährung

 
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 14:23    Titel: Verjährung Antworten mit Zitat

Angenommen Anwalt A berät Mandant B über mehrere Jahre in ein und derselben Sache. Wann wären die Anwaltsgebühren verjährt?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Anwaltsgebühren unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Vergütung fällig wurde.

Die Anwaltsvergütung ist fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Anwalt im gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG).

Pfeil In dem Beispiel wären die Gebühren also mangels Fälligkeit auch nach mehreren Jahren nicht verjährt.
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 14:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kobayashi Maru,

zunächst vielen Dank für Ihren Beitrag.

Die einzelnen Posten der Anwaltsvergütung werden demnach gleichzeitig bei Abschluß der Angelegenheit fällig. Sind hier Ausnahmen denkbar?
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Terminus "Abschluß der Angelegenheit" ist gebührenrechtlich gesehen ungenau, bzw. man muß ihn auch gebührenrechtlich verwenden. Das RVG unterscheidet zwischen Erledigung des Auftrages und Beendigung der Angelegeheit.

Ein Auftrag kann z. B. erledigt sein, wenn er erfüllt wurde, er kann aber auf vor Erfüllung beendet sein (z. B. durch Kündigung des Auftrages, Tod des Anwaltes oder der Partei, Unmöglichkeit der Erfüllung).

Vor allem im Hinblick auf die Angelegenheit (vgl. § 15 Abs. 1 RVG!) kann es zu Ausnahmen kommen:

Ein Auftrag an den Mandanten kann aus mehreren Angelegenheiten bestehen. Es kann u. U. dazu kommen, daß im Rahmen eines einheitlich erteilten Auftrages und bei Vorliegen mehrerer Angelegenheiten die Vergütung für eine gebührenrechtliche Angelegenheit bereits fällig ist, obwohl der Auftrag als Ganzes noch nicht beendet ist. Im Rahmen eines einheitlich erteilten Auftrages kann demnach die Vergütung zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden (Beispiel: Mahnverfahren - streitiges Verfahren; mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner).

"Ausnahmen" (ich tue mich in diesem Zusammenhang mit dem Wort etwas schwer) sind auch alle die weiteren Fälligkeitstatbestände, die in Satz 2 genannt sind (gerichtliches Verfahren): Kostenentscheidung ergangen, Rechtszug beendet Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate.

Gerade, was die Kostenentscheidung angeht, muß die Angelegenheit nicht beendet sein: die Fälligkeit tritt ein, wenn die Kostenentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren seinen Fortgang nimmt, z. B. durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil.
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Anmeldungsdatum: 11.01.2005
Beiträge: 1255

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::

Die Anwaltsvergütung ist fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Anwalt im gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG).


Kleine Worte haben oft eine große Bedeutung...
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 05.04.06, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wollte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen:

Zitat:
RVG § 10 Berechnung
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten
und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der
Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
...
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