Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Anwaltsgebühren unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Vergütung fällig wurde.
Die Anwaltsvergütung ist fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Anwalt im gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG).
In dem Beispiel wären die Gebühren also mangels Fälligkeit auch nach mehreren Jahren nicht verjährt. _________________ Karma statt Punkte!
der Terminus "Abschluß der Angelegenheit" ist gebührenrechtlich gesehen ungenau, bzw. man muß ihn auch gebührenrechtlich verwenden. Das RVG unterscheidet zwischen Erledigung des Auftrages und Beendigung der Angelegeheit.
Ein Auftrag kann z. B. erledigt sein, wenn er erfüllt wurde, er kann aber auf vor Erfüllung beendet sein (z. B. durch Kündigung des Auftrages, Tod des Anwaltes oder der Partei, Unmöglichkeit der Erfüllung).
Vor allem im Hinblick auf die Angelegenheit (vgl. § 15 Abs. 1 RVG!) kann es zu Ausnahmen kommen:
Ein Auftrag an den Mandanten kann aus mehreren Angelegenheiten bestehen. Es kann u. U. dazu kommen, daß im Rahmen eines einheitlich erteilten Auftrages und bei Vorliegen mehrerer Angelegenheiten die Vergütung für eine gebührenrechtliche Angelegenheit bereits fällig ist, obwohl der Auftrag als Ganzes noch nicht beendet ist. Im Rahmen eines einheitlich erteilten Auftrages kann demnach die Vergütung zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden (Beispiel: Mahnverfahren - streitiges Verfahren; mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner).
"Ausnahmen" (ich tue mich in diesem Zusammenhang mit dem Wort etwas schwer) sind auch alle die weiteren Fälligkeitstatbestände, die in Satz 2 genannt sind (gerichtliches Verfahren): Kostenentscheidung ergangen, Rechtszug beendet Ruhen des Verfahrens länger als drei Monate.
Gerade, was die Kostenentscheidung angeht, muß die Angelegenheit nicht beendet sein: die Fälligkeit tritt ein, wenn die Kostenentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren seinen Fortgang nimmt, z. B. durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. _________________ Karma statt Punkte!
Die Anwaltsvergütung ist fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Anwalt im gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, oder das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 RVG).
wollte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen:
Zitat:
RVG § 10 Berechnung
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten
und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der
Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
...
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.