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Verfasst am: 12.04.06, 11:31 Titel: Ohne Rechtsanwalt vor Gericht ...
Herr X wurde verklagt. Herr X ist kein Rechtsanwalt aber vertrat seine Interessen vorbereitet im Prozeß vor dem AG selber.
Der Vorsitzende stellte fest, daß die Klage gegen Herrn X nur erfolgreich sein kann, wenn derzeit fehlende und nicht vorliegende Komponenten vom Kläger nachgereicht werden.
Hierzu wurde dem Kläger eine Frist von 14 Tagen gegeben. Herr X stellte den Antrag auf Ablehnung der Klage. Kurz nach dem Termin erhielt Herr X zudem den richterlichen Beschluss über die Frist in der Sache.
Der Fristtermin ist nun seit ca. 14 Tagen abgelaufen und der Kläger hat nicht nachgereicht bzw. weiter reagiert.
Frage
1.) Was kann oder muss Herr X nun machen ?
2.) Sind entsprechende Anträge erneut zu stellen ?
3.) Erhält Herr X automatisch weitere Informationen des Gerichts ?
4.) wie verhält es sich mit einem KFB gegen den Kläger ?
Wäre sehr nett eine kurzfristige Info zu erhalten! Danke im Voraus.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 12.04.06, 12:05 Titel:
Außer Warten kann Herr X nichts machen.
Es ist möglich, daß wegen der Laufzeiten eine rechtzeitige Einreichung einfach noch nicht vom Gericht an den Beklagten weitergeleitet wurde.
Darüber hinaus obliegt es allein dem Gericht, ob es Konsequenzen aus einer Fristverletzung zieht oder nicht, da es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist handelt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Verfasst am: 12.04.06, 12:10 Titel: Dies bedeutet ...
Dies bedeutet also, das Gericht entscheidet alleinig - ohne irgendwelches Zutuen des Beklagten über den weiteren Verlauf und informiert diesen bzw. beide Parteien ?!
Ergo - ist die Schriftsatzfrist LANGE abgelaufen benötigt es keiner weiteren Anträge auf Verfahrenseinstellung oder sonstiges damit die Klage abgewiesen wird -sondern das Gericht übernimmt dieses ?
Dieser kann dann beantragt werden, wenn die Entscheidung des Gerichts vorliegt, in der sich auch die so genannte Kostengrundentscheidung befindet (= Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen).
Als Privatpartei kann man jedoch keine großartigen Kosten geltend machen. Allenfalls kommen zB nachgewiesene Fahrtkosten für Terminswahrnehmungen und notwendige Porti in Betracht. Nicht geltend gemacht werden kann dagegen beispielsweise der Arbeitsaufwand für das Fertigen eigener Schriftsätze. Das ist von der Rechtsprechung ausgepaukt. _________________ MfG 13 Lach nicht!! Freu Dich anders!
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