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Gewährleistungsansprüche nach Auflösung einer Einzelfirma

 
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Elise
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 13:48    Titel: Gewährleistungsansprüche nach Auflösung einer Einzelfirma Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn ich etwas bei einer Einzelfirma gekauft habe, kann ich dann auch Gewährleistungsansprüche nach der Auflösung der Firma gegen den ehemaligen Inhaber persönlich geltend machen?

Danke, Gruß Elise
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 14:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Elise,

die Antwort ist "ja", weil Vertragsparter des Kaufvertrags hier der Inhaber des Einzelunternehmens ("Einzelfirma") geworden ist. Die Rechte und Pflichten eines Verkäufers treffen also ihn, egal, ober er sein Unternehmen fortführt oder nicht.

Zum Verständnis noch folgendes

Zitat:
HGB § 17
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und
die Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
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Elise
Interessierter


Anmeldungsdatum: 20.12.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Jurico.

Spielt es dann für die Zulässigkeit der Klage oder die Passivlegitimation überhaupt eine Rolle, ob der ehemalige Firmeninhaber der nicht mehr existierenden Firma Z als "Herr XY" oder als "Herr XY als Inhaber der Firma Z" verklagt wird, wenn es diese Firma nicht mehr gibt bzw. was hat es für Folgen, wenn man ihn dann trotzdem noch als Inhaber verklagt?

Danke, Gruß Elise
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 13.04.06, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Elise,

ich denke, weder für die Zulässigkeit der Klage, noch für die Passivlegitimation spielt es eine Rolle.

Als Beklagter ist Herr XY hinreichend bestimmt bezeichnet.

Zitat:
ZPO § 253 Klageschrift
...
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
...

Und passivlegitimiert ist er auch (die Gewährleistungsansprüche richten sich gegen ihn).

Ich sehe da kein Problem. Ich verschiebe Ihren Beitrag aber mal vom Gesellschafts- u. Handelsrecht ins Zivilprozeßrecht.
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