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Hallo, wie hoch ungefähr könnte das Strafmaß sein, wenn sich jemand des Vergehens nach § 266 53 StGB schuldig gemacht hat (ein Mal rund 1000 Euro und ein zweites Mal rund 300 Euro)?
Würd mich interessieren, weil im Gesetz ja steht, Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Danke.
Kann so nicht beantwortet werden, da sind soo viele Aspekte zu berücksichtigen (Tathergang, Wiedergutmachung, Maß der Verwerflichkeit, Vorstrafen... um nur wenige Umstände zu benennen)...
Ohne Vorstrafen und bei Widergutmachung des Schadens dürfte im Normalfall ggf bei einem Beschuldigten über 21 Jahre noch eine Gesamtgeldstrafe ausgesprochen werden, die unterhalb der Eintragungsgrenze von 90 Tagessätzen liegt.
Das kommt stark auf die Umstände des Einzelfalls an (einschlägige Vorstrafen, Tatumstände, Gesinnung, Nach-Tat-Verhalten, uswusf.).
Bei der angegeben Schadenssumme wird aber in aller Regel höchstens Geldstrafe in Betracht kommen, wenn nicht gar Einstellung nach §153a StPO. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Soweit ich weiß, wird die Tat bestritten (Verflechtungen im Verein, Geld sollte eigentlich benutzt werden für eine kleine "Schwarzkasse"). Vorstrafen keine. Nachtatverhalten war ein Rücktritt aus dem Amt - allein schon wegen der Rufschädigung.
Wäre für den smarten und einst angesehenen Mann sehr hart, wenn ihm so eine Geschichte den weiteren Lebensweg verbaut.
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