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Anwendung der Vorschriften aus dem BayVwZVG

 
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*clarisse
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Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 12:46    Titel: Anwendung der Vorschriften aus dem BayVwZVG Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine eher grundsätzliche frage zum (bayerischen Verwaltungsrecht)....
Kann ich einen Paragraphen aus dem BayVwZVG ohne weiteres anwenden oder muss ich immer erst einen Verweis aus dem Bundes VwVG finden?

Vielen Dank für ne kurze antwort!
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 15.04.06, 19:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo *clarisse,

welche Behörde hat gehandelt oder will handeln?
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*clarisse
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 15.04.2006
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.04.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Es hat die Straßenverkehrsbehörde gehandelt..
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 18.04.06, 13:17    Titel: Re: Anwendung der Vorschriften aus dem BayVwZVG Antworten mit Zitat

*clarisse hat folgendes geschrieben::
Kann ich einen Paragraphen aus dem BayVwZVG ohne weiteres anwenden oder muss ich immer erst einen Verweis aus dem Bundes VwVG finden?

Beide Gesetze haben einen unterschiedlichen Anwendungsbereich.

Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die eine Bundesbehörde erlassen hat, ist das (Bundes-)VwVG anzuwenden. Vgl.

Zitat:
VwVG § 1 Vollstreckbare Geldforderungen
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren
juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.
...

Dagegen gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die von Landesbehörden und sonstigen Behörden (die nicht Bundesbehörden sind) erlassen wurden, das jeweilige Landes-VwVG.

Auf Bundes- und auf Landesebene gibt es daneben noch Spezialvorschriften in anderen Gesetzen.

Schauen Sie doch mal an den Anfang des BayVwZVG, da muß etwas von "Geltungsbereich" o. ä. stehen (ich habe kein Exemplar vorliegen und im Internet auch keinen Text gefunden).
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