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http://www.adlexikon.de/Quotenvorrecht.shtml _________________ Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
nur bin ich auf der Suche nach vertiefender Literatur. .
Bei Prölss/Martin (der Standard-Kommentar zum VVG) stehen einige Seiten über den § 67 (mit zahleichen Hinweisen auf weitere Funstellen). Das könnte schonmal weiterhelfen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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