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A hat eine eingerichtete Wohnung, in der sich zahlreiche Möbelstücke befinden. U.a. befindet sich darin ein Wohnzimmerschrank (Eigentum von A), welcher 6 Monate alt ist und 2000 Euro Neupreis hat. Während A längere Zeit aus seiner Wohnung abwesend ist, überlässt er den Schlüssel einem Freund B, der wegen Beziehungsproblemen dort vorübergehend nächtigt.
Aus Geldmangel überlegt sich B, den Wohnzimmerschrank des A zu verkaufen. Er findet einen Käufer C, begibt sich mit ihm gemeinsam zur Wohnung des A, um den Schrank dort gemeinsam mit ihm abzubauen und aufzuladen. C ist im Glauben, dass B den Auftrag hat, den Schrank für A zu verkaufen. C gibt B 100 Euro für den Schrank und nimmt den Schrank mit nach Hause, um ihn dort zu aufzustellen. B behält die 100 Euro.
Da "C ... im Glauben (ist), dass B den Auftrag hat, den Schrank für A zu verkaufen" kein Vorsatz, fahrlässiger 259 ist nicht strafbedroht (§ 15 StGB); mithin allenfalls zivilrechtliche Ansprüche von A gg C.
C hätte doch aber bei dem günstigen Preis (100 Euro für ein Möbelstück, was 2000 Euro gekostet hat und 6 Monate alt ist) ins Zweifeln bzgl. der Rechtmäßigkeit kommen müssen, oder? Bedingter Vorsatz?
C hätte doch aber bei dem günstigen Preis (100 Euro für ein Möbelstück, was 2000 Euro gekostet hat und 6 Monate alt ist) ins Zweifeln bzgl. der Rechtmäßigkeit kommen müssen, oder? Bedingter Vorsatz?
Gruß
Bernd[/quote]
Also entweder WAR C "im Glauben, dass B den Auftrag hat, den Schrank für A zu verkaufen"(so Ihre Ausgangsthese), dann ist da nix mit Vorsatz. Oder aber nicht, dann wäre man freilich beim bedingten Vorsatz angelangt. Und für den Nachweis: es handelt sich um einen gebrauchten Schrankt, der auch noch ab- und aufzubauen ist (was diesen Stücken gemeinhin nicht so gut tut)... Juristenstandardantwort: es kommt darauf an!
"Bedaure, aber eine Einigung scheint mir nicht möglich, denn..."
Habe ich den Denkfehler oder Sie ??
A war definitiv NICHTBERECHTIGTER, so dass ein etwaiger Eigentumsübergang auf C nach den §§ 932ff BGB zu prüfen ist.
Auch wenn die Sache - insowiet ausdrücklich zustimmung ! - nicht iSd § 935 abhandengekommen ist, müsst C doch für den gutgäubigen Erwerb gutgläubig gewesen sein - und das wiederum dürfte nach dem Vortrag des TE mehr als zweifelhaft sein, zumal § 932 bei grob fahrlässigem verhalten qua legem den gutgläubigen Eigentumserwerb ausschließt...
Nö .
Wir sind allerdings von verschiedenen Voraussetzungen ausgegangen.
Ich finde nicht, dass C grob fahrlässig die wahren Eigentumsverhältnisse verkannt hat. Grob fahrlässig heißt immernoch, die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße.
So, und jetzt stelle ich mir die Situaton vor: da liest C eine Anzeige (oder wird sonstwie auf das Angebot aufmerksam), geht mit B zu der Whg des A, die B eigenhändig aufschließt. Der Schrank ist ein halbes Jahr alt und C zahlt gerade mal noch 100 Euro. Ok, das ist natürlich weit unter Wert, aber wir wissen ja auch, dass man Möbeln ihren wahren Wert oft nicht unbedingt ansieht . Wer kennt sich da schon aus?
B sagt: Ich soll den für meinen Kumpel A verkaufen. Das muss doch für C plausibel klingen, v.a., da B schließlich mit einem eigenen Schlüssel in die Whg marschiert ist!
Mit dem Nichtberechtigten meinten Sie B, nicht A, oder?
Wie´s im Einzelnen abgelaufen ist weiß natürlich kein Mensch, vielleicht gab es ja irgendwo Anhaltspunkte für die Annahme einer Bösgläubigkeit des C. So, wie der SV geschildert wurde, sehe ich aber keine.
Zuletzt bearbeitet von asphaltsurfer am 27.04.06, 14:12, insgesamt 1-mal bearbeitet
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