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wenn man Zwangsexmatrikuliert wird, wann geschieht das?
Wird man während des Semester exmatrikuliert oder erst am Ende? Gibt es dafür Vorschriften oder kann das Studiensekretariat das handhaben wie es will?
Denn man ist ja regulär für das Sommersemester angemeldet.
Könnte man die Scheine zu Ende machen die man angefangen hat oder nicht?
Über jegliche Info wäre ich sehr , sehr , dankbar.
Anmeldungsdatum: 05.05.2006 Beiträge: 9 Wohnort: heidelberg / wien
Verfasst am: 05.05.06, 11:36 Titel:
ich kenn mich zwar nicht mit dem recht aus bin aber bei schon 2 unis angestellt gewesen
das geht ziehmlich schnell
bei der lmu münchen hast du ca 2 wochen zeit
bei einer sehr renomierten uni in bw kannst es auf ca 4 wochen herauszögern ..
aber wenn es so weit ist schnell um tauschpartner bemühen und nicht angeben dass du prüfungsanspruch verlohren hast (ja ich weiß die die sich mit recht auskennen sagen jetzt dass das nicht rechtens ist - aber wenn es dich selbst betrifft muss ich dir sagen dass du keine andere möglichkeit hat - und das weiß ich von sehr hoher quelle
die unis können zwar bei der uni nachfragen von wo du kommst, aber die angefragte uni darf deine daten nicht herausgeben ohne deine schriftliche einverständniserklärung (datenschutz)
und die unis hüten sich davor eine klage wegen verletzung des datenschutzgesetzes zu bekommen
sollten sie dich deswegen nicht einschreiben weil sie nachgefragt haben und deine daten rausgegeben wurden, ohne dass du das bewilligt hast - kannst du klagen weil sie die einschreibung mit methoden welche rechtswidrig waren verhindert haben - bzw irgendwie stasi methoden angewendet haben ...
(letzer absatz unter vorbehalt)
nicht dass ich jetzt verklagt werde
Es gibt hier keine Rechtsberatung. Auch wenn die Fragestellung darauf abzielt. Schon gar nicht so unqualifizierte wie durch latin7over. Ich kann nur dringend davon abraten, auf derart rechtlichen Rat etwas zu geben, gar Entscheidungen darauf auszurichten. Das ist dann reine Lotterie.
Abstrakt gefasst kann die Hochschule eine Exmatrikulation erklären, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Zumeist wird das in der Praxis zum Semesterende hin erfolgen. Es gibt aber auch Hochschulen, die da deutlich schneller sind. Die rechtliche Wirkung der Exmatrikulation kann man erst einmal mit einem Widerspruch hemmen. Erheblich schwieriger ist es, auf Dauer weiter zu studieren, zumindest in dem Fach unter Anerkennung bisher erbrachter Leistungen und ohne Ausschluss durch die bisherigen Fehlversuche. Die meisten Studienordnungen sehen vor, dass die Zwischen-/Abschlussprüfungen anderer Universitäten auch bei Studienplatzwechslern Wirkung entfalten. Hier kommt es auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen der Hochschule und auch auf die Praxis an. Falsche Erklärungen führen bei Entdecken zur Rücknehmbarkeit des neuerlichen Prüfungsbescheides. _________________ Erik Günther
http://www.hlb.de/ http://www.raeg.de/
Diese Infos sind abstrakte Ausführungen zu rechtlichen Fragen. Damit will und kann ich Rechtsberatung nicht ersetzen. Es erfolgt keine Haftung.
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