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Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 02.05.06, 16:00 Titel:
Kunden dürfen eine Geschäftsverbindung zu ihrer Bank - z.B. das Girokonto - ohne weiteres fristlos kündigen. Kontoauflösungsgebühren brauchen sie nicht zu zahlen. Auch bei einem fristgemäß gekündigten Sparbuch fallen keine „Strafgebühren" an.
(Quelle: www.verbraucherzentrale-nrw.de/UNIQ114658195032639/link196443A ) _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Redfox hat soweit recht. Nach meiner Kenntnis dürfte die Bank allerdings entstandene Auslagen (z. B. Porto) verlangen. Die dürfen dann aber nicht als "Kontoauflösungsgebühr" aufgeführt werden.
Ich denke, da kann man nicht viel machen. Das Konto hat offensichtlich Anfang Mai noch bestanden, und die Kontoführungsgebühr wird für jeden "angebrochenen" Monat verlangt.
Man könnte vielleicht versuchen, über Kulanz noch bissl was zu bekommen. Sehe aber äußerst geringe Chancen. _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
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