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Person A sagt, im Juli wird sie über Person B berichten und Intimfotos veröffentlichen.
Person B mahnt Person A ab.
Person A gibt nicht bei.
Kann Person A bereits jetzt schon einen Eilantrag stellen, um ein Ereignis zu verhindern, welches erst im Juli eintreten soll oder muss Person A vier WOchen davor warten? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Keine Ahnung welcher Zeitraum in dem Zusammenhang als kurz bevor stehend angesehen wird. Das wird bei einer Tageszeitung vielleicht auch anders sein als bei einem Buch.
Person A sagt, im Juli wird sie über Person B berichten und Intimfotos veröffentlichen.
Person B mahnt Person A ab.
Person A gibt nicht bei.
Oha. Hat sich A negativ geäußert? Hat A eine vernünftige Fristsetzung verstreichen lassen?
kuaja hat folgendes geschrieben::
Kann Person A bereits jetzt schon einen Eilantrag stellen, um ein Ereignis zu verhindern, welches erst im Juli eintreten soll oder muss Person A vier WOchen davor warten?
Ist denn zu erwarten, dass binnen 4 Wochen eine Einstweilige Verfügung ergeht? Manchmal ordnen die Richter auch eine Hörung an und dann dauert es womöglich zu lange, weil das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Besonders wenn man bedenkt, dass die Gegenseite womöglich kaum Zeit hat, weil Geschäftsführer, Anwalt und Steuerberater der Firma aus wichtigem Anlass in Dauerkonferenz sind.
Person A sagt, im Juli wird sie über Person B berichten und Intimfotos veröffentlichen.
Person B mahnt Person A ab.
Person A gibt nicht bei.
Oha. Hat sich A negativ geäußert? Hat A eine vernünftige Fristsetzung verstreichen lassen?
kuaja hat folgendes geschrieben::
Kann Person A bereits jetzt schon einen Eilantrag stellen, um ein Ereignis zu verhindern, welches erst im Juli eintreten soll oder muss Person A vier WOchen davor warten?
Ist denn zu erwarten, dass binnen 4 Wochen eine Einstweilige Verfügung ergeht? Manchmal ordnen die Richter auch eine Hörung an und dann dauert es womöglich zu lange, weil das Kind schon in den Brunnen gefallen ist. Besonders wenn man bedenkt, dass die Gegenseite womöglich kaum Zeit hat, weil Geschäftsführer, Anwalt und Steuerberater der Firma aus wichtigem Anlass in Dauerkonferenz sind.
selbstdenker
B sagt, er/sie wird sich in vier Wochen über B negativ äußern und Intimfotos veröffentlichen.
Man weiß doch vorher nicht, wie viel der Richter zu tun hat? _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
B sagt, er/sie wird sich in vier Wochen über B negativ äußern und Intimfotos veröffentlichen.
Vielleicht versuchen Sie es noch mal mit Namen mit mehr Unterscheidungskraft.
pardon:
B sagt, er/sie wird sich in vier Wochen über A negativ äußern, etc. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Person A sagt, im Juli wird sie über Person B berichten und Intimfotos veröffentlichen.
Person B mahnt Person A ab.
Person A gibt nicht bei.
Kann Person A bereits jetzt schon einen Eilantrag stellen, um ein Ereignis zu verhindern, welches erst im Juli eintreten soll oder muss Person A vier WOchen davor warten?
Ja - weil eine Begehungsgefahr besteht _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
Außerdem, ich weiß nicht wo ich nachschlagen soll aber heißt es nicht sinngemäß "wenn ein konkreter Grund zur Annahme besteht, daß die Veröffentlichung unmittelbar bevor steht"?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.05.06, 01:05 Titel:
kuaja hat folgendes geschrieben::
Kann Person A bereits jetzt schon einen Eilantrag stellen, um ein Ereignis zu verhindern, welches erst im Juli eintreten soll
Zur Klarstellung: Ja, A kann jetzt schon einen Eilantrag, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung, stellen, weil aufgrund der Ankündigung eine sogenannte "konkrete Erstbegehungsgefahr" besteht. A stützt sich hierbei auf § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB...
@FvG:
Ich wünschte manchmal, sie würden sich kürzer fassen, aber manchmal - wie hier - könnte es auch ruhig etwas länger und damit für den "Uneingeweihten" weniger kryptisch sein...
Kann Person A bereits jetzt schon einen Eilantrag stellen, um ein Ereignis zu verhindern, welches erst im Juli eintreten soll
Zur Klarstellung: Ja, A kann jetzt schon einen Eilantrag, gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung, stellen, weil aufgrund der Ankündigung eine sogenannte "konkrete Erstbegehungsgefahr" besteht. A stützt sich hierbei auf § 1004 BGB analog in Verbindung mit § 823 I BGB...
@FvG:
I
Hätte ich nicht besser formulieren können. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt, Dipl.-Ing. (FH)
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