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mal angenommen man erwirbt bei Internetauktionshaus [Name geändert] eine Dienstleistung zum Bsp. Onlinewerbung für 2 Monate, bezahlt diese dann und denkt das nach 2 Monaten alles vorbei ist. Dann erhält man eine Rechnung über eine gewisse Summe mit der Bitte um Bezahlung man wundert sich und schaut in dem Angebot bei Internetauktionshaus [Name geändert] nocheinmal genauer nach und findet folgenden kleingeschriebenen Absatz:
"Nach Ablauf der von Ihnen ersteigerten Aktionslaufzeit (zwei Monate) wird Ihnen der Bannerplatz automatisch zu den Sonderkonditionen mit fünfzig Euro pro Monat und Platz in Rechnung gestellt, wenn Sie nicht 2 Wochen vor Ablauf der Auktionszeit schriftlich (E-Mail) kündigen. Alle Preise sind zzgl. MwSt."
Wäre diese den legitim Oder kann man dagegen vorgehen?
im Grunde stimme ich crux zu habe aber noch folgende Anmerkungen:
1. Handelt es sich bei dem Leistungserbringer um einen Unternehmer und dem Leistungsnehmer um einen Verbraucher? Wenn ja, bestünde u.U. ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312b. Über dieses ist der Verbraucher nicht aufgeklärt worden, so dass nun auch nach 2 Monaten noch ein Widerruf möglich ist.
2. Der Begriff "Auktionszeit" ist missverständlich, wahrscheinlich ist damit die ersteigerte Zeit von 2 Monaten gemeint, aber man kann es natürlich auch so lesen, dass man zwei Wochen, bevor die Auktion bei e*** ausläuft kündigen muss, was natürlich unmöglich ist... Aber: Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders (zu prüfen wäre dann ob die Klausel als AGB anzusehen ist).
3. Die Klausel besagt überhaupt nicht um welchen Zeitraum sich der Vertrag verlängern soll. Also kann man davon ausgehen, dass mindestens (wenn nicht sogar früher) zum Ende eines Monats gekündigt werden kann (Maßgabe: § 621 Nr. 3)
4. U.U. könnte auch noch § 625 einschlägig sein, wonach der Leistungsnehmer einer stillschweigenden Verlängerung unverzüglich widersprechen kann.
Danke für die Antworten .
Mal angenommen es handelt sich bei dem Verkäufer um einen Gewerbetreibenden .
Der Verkauf der Dienstleistung fand jedoch über eine Auktion statt ist da der Widerruf nach dem Fernabsatzgesetz nicht eh ausgeschlossen. Oder Besteht dieser generell?
Zumindest hätte man dem Käufer ja eigentlich über die Widerrufsrechte vorhanden nicht vorhanden informieren/beleheren müssen oder?? Mal angenommen das ist nicht geschehen so hätte man doch noch immer die Möglichkeit des Widerrufes?
Wären dann die bereits erbrachten Leistungen des Verkäufers bis zum jetzigen Zeitpunkt zu vergüten??Oder wäre der Kaufvertrag dann von vornherein nichtig und somit auch die erbrachten Leistungen nicht zu vergüten?
... Mal angenommen das ist nicht geschehen so hätte man doch noch immer die Möglichkeit des Widerrufes?...
na dann schicken sie mal die dienstleistung zurück....
aber im ernst
ein interessanter ansatz.
mal sehen was da an antworten kommt _________________ Es ist vielleicht nur meine Meinung.
Aber ich finde sie verdammt gut!
M.W. sind Auktionen bei Onlineauktionshäusern keine Auktionen i.S.d. § 156 BGB. Insofern besteht grds. beim Vertrag Verbaucher - Unternehmer ein Widerrufsrecht.
Wird der Verbraucher jedoch über das Widerrufsrecht nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 III 3 BGB). Er kann also theoretisch den Vertrag auch nach 6 Monaten noch widerrufen.
Rechtsfolge einer Widerrufsrechtsausübung ist das Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach §§ 357, 323 I, 346 I BGB.
Die beiderseitig empfangenen Leistungen sind also im Grunde zurückzugewähren (Bsp: Kaufvertrag: Käufer gibt Ware zurück, Verkäufer erstattet Kaufpreis).
Bei der Dienstleistung ist dies, wie im Sachverhalt, naturgemäß nicht möglich.
Nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB muss der Dienstempfänger somit Wertersatz leisten, was im hier dargestellten Fall wohl das für den Zeitraum bis zum Rücktritt angefallene Entgelt sein dürfte (siehe § 346 II 2 BGB).
mal angenommen man erwirbt bei Internetauktionshaus [Name geändert] eine Dienstleistung zum Bsp. Onlinewerbung für 2 Monate,
Vermutlich hast Du diesen Vertrag als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB abgeschlossenen:
"Unternehmer ist eine ... Person ..., die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt."
http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html
In diesem Fall würde kein gesetzliches Fernabsatz-Widerrufsrecht bestehen, sodaß vom Unternehmer nicht über dessen Bestehen hätte belehrt werden müssen. Eine Nichtbelehrung kann also keine Auswirkungen dergestalt haben, daß DESWEGEN ein Widerrufsrecht/Rücktrittsrecht begründet wäre.
Zitat:
bezahlt diese dann und denkt das nach 2 Monaten alles vorbei ist. Dann erhält man eine Rechnung über eine gewisse Summe mit der Bitte um Bezahlung man wundert sich und schaut in dem Angebot bei Internetauktionshaus [Name geändert] nocheinmal genauer nach und findet folgenden kleingeschriebenen Absatz:
"Nach Ablauf der von Ihnen ersteigerten Aktionslaufzeit (zwei Monate) wird Ihnen der Bannerplatz automatisch zu den Sonderkonditionen mit fünfzig Euro pro Monat und Platz in Rechnung gestellt, wenn Sie nicht 2 Wochen vor Ablauf der Auktionszeit schriftlich (E-Mail) kündigen. Alle Preise sind zzgl. MwSt."
Wäre diese den legitim
Ein (geschäftsunkundiger) Verbraucher könnte sich vielleicht gegen solche Vertragsgestaltungen wehren - ob sich ein Gewerbetreibender darauf berufen könnte, er sei von Vertragsbestimmungen "überrascht" worden, die er bei Anwendung der unter Handelsleuten üblichen Sorgfalt nicht hätte übersehen können, erscheint eher fraglich.
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