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B moechte sein Reihenhaus an NAchbar A bauen. Das Haus von Nachbar A steht schon.
Nachbar B hat Nachbar A einen Bauplan vorgelegt, da er einen Anbau an die direkte Grenze zum Nachbarn bauen will. Alle Bauplaene wurden vom Nachbar A gutmuetig unterschrieben.
Nachbar B legt neue Plaene mit Balkon Nachbar A zur Unterschrift vor. Nachbar A sagt, dass er dies nicht moechte und unterschreibt nicht.
Nachbar A schreibt an Bauamt und widerruft schriftlich seine Unterschrift falls neue Bauplaene vorgelegt werden. Das Bauamt reagiert nicht auf das Schreiben.
Nachbar B legt Bauamt teilweise Bauplaene vor mit Balkon. Diese Balkone waren nicht auf den Bauplaenen, die Nachbar B unterschrieben hat. Das Bauamt genehmigt gemischte Bauplaene und legt in Baugenehmigung teilweise unterschriebene und nicht unterschriebene Bauplaene.
Bauamt sagt Nachbar A auf Anfrage, dass Balkone nicht genehmigungspflichtig sind.
Wenn Grenzbebauung besteht, hat der Nachbar kein Einspruchsrecht.
Der Balkon wird von der Baubehörde nur dahingehend geprüft, ob Abstände, hier Brandüberschlag nicht gegeben ist. Ist dies i. O. bekommt man die Baugenehmigung.
Der Balkon und der Erker von Nachbar B liegen beide auserhalb der Baugrenze (1.50m, wie vorgeschrieben) und erstrecken sich ueber die ganze Breite des Hauses.
Hat der Nachbar A ein Einspruchsrecht? Wie sollte NAchbar B seinen Einspruch begruenden?
Vorsichtshalber mit dem Bauamt sprechen, warum genehmigt worden ist!
Wenn der Balkon nicht mehr als 1,50 m vor der Außenwand hervortritt, dann dürfte kein Einwand möglich sein.
Soweit ich informiert bin darf laut Bundesgesetz nicht über die BAugrenze gebaut werden.
Ausgenommen sind Nebenanlagen (- BauNVO,§ 14, Stand Februar 2005).
Laut Def. dürfen Nebenanlagen nicht die ganze Breite des Hauses einnehmen, denn diese sind eine Nebenanlage und müssen somit per Definition kleiner sein.
Soweit ich weiß wurde im ganzen Baugebiet niemandem genehmigt, Balkon und Erker gleichzeitig anzubauen. Nachbar B scheint gute Bezeihungen zu haben.
Allerdings weiß ich nicht ob Nachbar A dagegen Einspruch einlegen kann, denn dies betrifft den Nachbar A nicht direkt.
Kann man sagen mit welchen Kosten Nachbar A in einem Widerspruchverfahren bei Verlust bezahlen muß? Das Widerspruchverfahren findet bei der übergeordneten Behörde des Bauamtes statt.
Schauen Sie in die Bauordnung, dort können Sie es nachlesen, Balkone sind ausgenommen wenn sie nicht über 1,5 m hinausragen. Von Länge steht da nichts!
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