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Verfasst am: 16.05.06, 16:18 Titel: Bargeld oder Gutscheinkarte?
Guten Tag,
habe folgende Frage:
Person A hat in Geschäft B Kleidung gekauft und mit Kreditkarte bezahlt. Nachdem A zu Hause die Sachen anprobiert und festgestellt hat, dass diese nicht passen, wollte sie die Artikel wieder ins Geschäft zurückbringen und ihr Geld wieder haben. Es wurde A jedoch gesagt, dass sie, da mit Kreditkarte drei Tage vorher bezahlt , nur eine Gutscheinkarte aber kein Bargeld bekommen würde (da es sowieso ein Kulanzumtausch wäre, da ja Umkleidekabinen zur Verfügung stehen würden), da das Geld der Kreditkartenzahlung noch nicht auf dem Konto von B gutgeschrieben sei. Dieses würde erst im nächsten Monat passieren und erst DANACH könne A die Gutscheinkarte gegen Bargeld eintauschen. Es wurde etwas von >kostenlosem Darlehn< gesagt, welches A bekommen würde, wenn sie jetzt das Geld ausbezahlt bekäme.
Stimmt das so? Darf B wirklich nur mit Gutscheinkarte arbeiten? Wenn ja, auf welchen Paragrafen kann sich B berufen?
Würde mich freuen, wenn jemand antworten kann. Danke
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 16.05.06, 16:58 Titel:
B braucht imho keinen Paragraphen.
B ist in diesem Fallbeispiel gesetzlich NICHT zum "Umtausch" verpflichtet.
Wenn B dies freiwillig tut ("Kulanz"), dann setzt B hierfür auch die Regeln.
A sollte froh sein, die Klamotten überhaupt wieder los geworden zu sein.
Wenn A die Regeln von B nicht passen, kann er die Sachen ja behalten ... oder "Vertrag ist Vertrag" ...
---
Dies ist keine Rechtsberatung - sondern meine unqualifizierte Laien-Meinung!
Danke, zewa,
allerdings wäre es nicht schlecht, wenn es doch für solche eventuellen Fälle irgendwo etwas nachzulesen gäbe
Gibt es da vielleicht doch etwas?
allerdings wäre es nicht schlecht, wenn es doch für solche eventuellen Fälle irgendwo etwas nachzulesen gäbe
Gibt es da vielleicht doch etwas?
Ja, und zwar
in den AGB, die in den Geschäftsräumen aushängen und häufig auch auszugsweise auf der Rückseite des Kassenbons abgedruckt sind...
ausserdem hier:
Zitat:
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Ist die Ware fehlerfrei, besteht demnach kein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht.
Übrigens: Bei Kreditkartenzahlung durch den Kunden verlangen die Kartenunternehmen vom Händler eine Gebühr zwischen 3 und 7 Prozent des Kaufpreises. Die muss er in jedem Fall abführen, auch wenn der Kunde vom Kauf später zurückgetreten ist. Wenn der Händler also ein paarmal am Tag Geld für eine KK-Zahlung herausgibt, ohne was zu verkaufen, ist er demnächst pleite.
War das verständlich?
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
Danke, zewa,
allerdings wäre es nicht schlecht, wenn es doch für solche eventuellen Fälle irgendwo etwas nachzulesen gäbe
Gibt es da vielleicht doch etwas?
Im BGB steht, daß es ein Widerrufsrecht u.a. nur im Fernabsatzhandel gibt. Also schließt es den stationären Handel aus. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 16.05.06, 21:41 Titel:
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, von jedem Kreditkartenterminal auch wieder eine Gutschrift auf die Kreditkarte zu veranlassen. Somit hat keiner einen Verlust durch Zinsen oder Disagio.
Zumindest der Erstattungsprozeß sollte hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 496 Wohnort: gleich um die Ecke
Verfasst am: 17.05.06, 06:46 Titel:
Außerdem sollte man in Betracht ziehen, dass es lange eine beliebte Masche war, Kreditkarten zu klauen und bevor der Inhaber dies bemerkt, damit reichlich Waren zu kaufen, die man dann wieder gegen Erstattung des Kaufpreises in Bargeld zurückgibt.
Schon aus diesem Grund wäre der B dumm, in Bargeld zu erstatten. Denn diesmal ist es A, also der legale Besitzer der Kreditkarte.
Nächstes Mal steht aber vielleicht der C vor B, der vorher dem A die Karte - noch unbemerkt - entwendet hat.
@christoph: Zitat:" Im BGB steht, daß es ein Widerrufsrecht u.a. nur im Fernabsatzhandel gibt. Also schließt es den stationären Handel aus". Zitat Ende.
Heißt das, dass man in Geschäften generell alles zurückgeben kann? Irgendwie stehe ich, glaube ich, grade auf´m Schlauch
Ansonsten schon mal Danke für eure Antworten. Bei B gibt es NICHT die Möglichkeit die Gtschrift auf die Kreditkarte vorzunehmen.
@zewa: ich vermute, dass dein letzt genannter Beitrag B zu seinem Verhalten veranlasst hat. Auch heut noch gibt es diese Fälle.
@christoph: Zitat:" Im BGB steht, daß es ein Widerrufsrecht u.a. nur im Fernabsatzhandel gibt. Also schließt es den stationären Handel aus". Zitat Ende.
Heißt das, dass man in Geschäften generell alles zurückgeben kann? Irgendwie stehe ich, glaube ich, grade auf´m Schlauch
Nein. Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das gibt es nur im Fernabsatzhandel; oder auch Online-Handel genannt.
Im stationären Handel könnte es nur ein freiwilliges Widerrufsrecht geben. Dann aber bestimmt der Händler die Spielregeln. Das ist wie bei einer Garantie, die ist auch freiwillig.
D.h. , im Normalfall dürfen im Geschäft nur dann Sachen zurückgegeben werden, wenn sie einen Mangel aufweisen, aber nicht, weil sie nicht mehr gefallen. _________________ Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und stellt keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne dar.
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