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Sie ist berufsunfähig, bezieht daher auch Berufsunfähigkeitsrente und ist 63 Jahre alt. Nun möchte sie nebenbei etwas dazuverdienen. Darf sie das und wenn ja, bis zu welcher Höhe, bevor man ihr was abzieht??
Da es sich mit Ausnahme der Geringfügigkeitsgrenze immer um individuelle Grenzen beim Hinzuverdienst handelt (abhängig von der Höhe der Beiträge vor dem Leistungsfall bzw. Rentenbeginn), sollte Sie diese Frage bei ihrem zuständigen RV-Träger stellen. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Wenn die Lady 63 Jahre alt ist, hat sie dann schon einmal geprüft, die geringere Berufsunfähigkeitsrente in eine (höhere) vorgezogene Altersrente umwandeln zu lassen?
Vorher sollte man allerdings die bisherigen Versicherungszeiten addieren oder bei der Dt. RV prüfen lassen, welche Wartezeiten erüllt sind. Macht jede A- und B Stelle.
Wenn schon eine Berufsunfähigkeitsrente besteht, die Dame 63 Jahre alt ist und vielleicht noch mehr Wehwehchen da sind und
desweiteren vielleicht auch eine Schwerbehinderung von wenigstens 50% besteht
wäre es angebracht sich schnell mal mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Es könnte möglich sein das bei einer Rentenumwandlung wie von MUNGO beschrieben die Dame nicht mehr arbeiten muß, was ihr gegönnt sei.
Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt bei einer BU-Rente z.Z. 685,91 EUR. Falls die Nachbarin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen vorliegender BU bezieht, liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei 1.011,23 EUR.
Die Hinzuverdienstgrenzen können 2x pro Jahr ohne Auswirkungen auf den Rentenbezug überschritten werden. Der Hinzuverdienst darf in diesen Monaten dann in Höhe der doppelten Grenze erfolgen. _________________ MfG
Frank
Zuletzt bearbeitet von frank24 am 18.05.06, 18:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
Wenn schon eine Berufsunfähigkeitsrente besteht, die Dame 63 Jahre alt ist und vielleicht noch mehr Wehwehchen da sind und
desweiteren vielleicht auch eine Schwerbehinderung von wenigstens 50% besteht
wäre es angebracht sich schnell mal mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.
Es könnte möglich sein das bei einer Rentenumwandlung wie von MUNGO beschrieben die Dame nicht mehr arbeiten muß, was ihr gegönnt sei.
Wenn die anderen Voraussetzungen (also die Wartezeit von 35 Jahren) erfüllt sind, besteht auch ohne Vorliegen von Schwerbehinderung ein Altersrentenanspruch. Die BU ist hierfür ausreichend. Ggf. könnte auch Anspruch auf Altersrente für Frauen bestehen.
Sollte der RV-Träger bisher nicht auf den möglichen höheren Altersrentenanspruch hingewiesen haben, wird dieser auf ausdrücklichen Antrag die Altersrente auch noch nachträglich erbringen - also für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres. _________________ MfG
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