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Bei offensichtlich nicht bereitwill. Käufern Frist auch abw.

 
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 13:19    Titel: Bei offensichtlich nicht bereitwill. Käufern Frist auch abw. Antworten mit Zitat

Person A versteigert sein PC.
Person B ersteigert diesen PC.

In der eMail, die nach Auktionsende gesendet worden war, sagt der Käufer, er werde den PC nur käuflich erwerben, wenn der PC noch in der Orivinalverpackung wäre. Andernfalls müsse er leider sein Angebot ablehnen.


Person A gibt Person B zwei Möglichkeitne. Entweder er erfüllt a) den Kaufvertrag, oder er zahlt b) Schadenersatz. Als Schadenersatz wäre die Differenz zwischen der ersten Auktion und der zweiten Auktion. Für Möglichkeit a) fordert Person A auf, den Betrag binnen zehn Tagen zu überweisen. Falls er weder Möglichkeit a noch b in Betracht zieht, wird Person A gerichtliche Schritte einleiten, falls beim zweiten Verkauf weniger erreicht wird als beim ersten Mal.

Person B tut jetzt so, und manipuliert eMails, dass er vor der Auktion die Frage stellte, und Person A diese mit "ja" beantwortete. Das Auktionshaus dokumentiert zum Glück alle emails, die über dieses System verschickt werden.


Kann Person A per sofort zum Kaufvertrag zurücktreten, und den PC wieder versteigern oder sollte er lieber abwarten?
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Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
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Max77
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Anmeldungsdatum: 23.08.2005
Beiträge: 1300
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Vorkasse vereinbart wurde, könnte man ja erstmal nachweisbar eine Frist setzen. Dann umgeht man die Schwierigkeit, im Streitfalle nachweisen zu müssen, daß der Käufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Max77 hat folgendes geschrieben::
Wenn Vorkasse vereinbart wurde, könnte man ja erstmal nachweisbar eine Frist setzen. Dann umgeht man die Schwierigkeit, im Streitfalle nachweisen zu müssen, daß der Käufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.


Gibts denn keine Möglichkeit, wenn der andere vertragswidrig/sittenwidrig handelt, per sofort vom Angebot zurückzutreten, um schnellstmögl. den PC los zu werden und nicht abzuwarten?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

kuaja hat folgendes geschrieben::
Gibts denn keine Möglichkeit, wenn der andere vertragswidrig/sittenwidrig handelt, per sofort vom Angebot zurückzutreten,


Ja, aber wie Max77 schreibt, man sollte auch zweifelfsfrei *beweisen* können, daß die Gegenseite sich vertragswidrig verhalten hat. Sonst nützt einem ein abstraktes "kann" nichts, wenn man dann im Streitfall vor Gericht nicht beweisen kann, daß man wirklich dazu berechtigt war...
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 16:26    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu sollte man erstmal wissen, was (bezüglich der Verpackung) vereinbart war. Evtl. könnte man die Antwort von B auch als Anfechtung (§119 II BGB) verstehen.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.05.06, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Nö, wieso?
Entweder war die OVP vereinbart (explizit oder auch implizit durch Angaben wie "Neuware"), dann hätte der VK die auch zu leisten.
Oder sie war nicht vereinbart, wie will der K dann begründen, er habe dies angenommen und es sei auch kaufentscheidend gewesen? Da würde ich doch eher unbeachtlichen Motivirrtum annehmen...
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kuaja
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Anmeldungsdatum: 29.05.2005
Beiträge: 1606

BeitragVerfasst am: 22.05.06, 23:48    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Anruf beim Hersteller und schon kommt die Verpackung per Post. Also: Das ist doch so simple Smilie.
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Pünktchen
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 24.05.06, 18:12    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Nö, wieso?
Entweder war die OVP vereinbart (explizit oder auch implizit durch Angaben wie "Neuware"), dann hätte der VK die auch zu leisten.

Was aber eine Anfechtung nicht ausschließt. http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw88_2597.htm

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::

Oder sie war nicht vereinbart, wie will der K dann begründen, er habe dies angenommen und es sei auch kaufentscheidend gewesen? Da würde ich doch eher unbeachtlichen Motivirrtum annehmen...

Und in wechen Fällen soll sonst man sost einen Irrtum nach §119 II BGB anfechten können?
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