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ich erstelle die Buchhaltung für zwei GmbH's. Die eine erstellt Software und die andere verkauft diese. Die Produktionsfirma stellt ihre "Verwaltungskosten" der Vertriebsfirma in Rechnung. Die Anteilsverteilung ist folgendermaßen:
GmbH I, Produktion
Gesellschaftter A 49 %
Gesellschaftter B 51 %
GmbH II Vertrieb
Gesellschafter A 48 %
Gesellschafter B 48 %
Gesellschafter C 4%
Ich bin mir nicht sicher, ob hier nicht eine Organschaft gegeben ist. Kann mir jemand weiterhelfen?
Liegt denn ein Gewinnabführungsvertrag gem. §291 AktG vor?
Wer ist Geschäftsführer bei den GmbH (jeweils)?
Wirtschaftliche Eingliederung liegt wahrscheinlich vor, wenn die eine Gesellschaft Software zum Vertrieb bei der anderen produziert.
Nochmal eine andere Frage: Liegt ein Miet- oder Pachtverhältnis zwischen den beiden GmbH vor?
Kann es sein, das die eine aus der anderen irgendwann ausgegründet wurde?
Eventuell liegt ja eine Betriebsaufspaltung vor.
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 23.05.06, 15:41 Titel:
Hallo,
m.E. fehlt es bzgl. USt-Organschaft hier schon an der finanziellen Eingliederung von GmbH II in die GmbH I, weil alle Anteile der GmbH II im Anteislbesitz natürlicher Personen bestehen. Sh. dazu auch Umsatzsteuerrichtlinie Nr. 21 IV S. 3 UStR 2003
ich hätte genauer fragen sollen: Es ging mir insbesondere um die umsatzsteuerliche Organschaft.
Ein Gewinnabführungsvertrag liegt nicht vor. Um eine Betriebsaufspaltung geht es nicht. Produktion und Vermögen sind in der Produkitonsfirma. Die Trennung von Vertrieb und Produktion (Softwareentwcklung) soll die nicht unerheblichen immateriellen Werte vor Gläubigerzugriff schützen.
Eine wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung ist zweifelsfrei gegeben. Fraglich ist die finanzielle Eingliederung.
Mit showbees Hinweis auf die Umsatzsteuerrichtlinien ist meine Frage eindeutig beantwortet: "An einer finanziellen Eingliederung in ein übergeordnetes Unternehmen fehlt es, wenn die Anteile zweier Kapitalgesellschaften ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten werden. In diesem Fall .. handelt es sich vielmehr um gleichgeordnete Schwesterngesellschaften", Nr. 21 IV S. 3 UStR 2003.
Hast natürlich Recht mit der finanziellen Eingliederung. Da sieht man mal wieder den Unterschied zwischen Theorie und Anwendung. Ich hab die Eingliederung der Anteile in den Organträger als Gesellschaft übersehen. Naja, wieder was gelernt.
Und mit fehlender finanzieller Eingliederung, kann bereits keine Form von Organschaft mehr vorliegen.
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