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V klagt gegen M auf Anhebung der Miete. Sagen wir er will die Miete von 8 €/qm auf 9 €/qm angehoben wissen. Sein Erhöhungsverlangen stützt V auf einen einfachen Mietspiegel.
Im Verfahren bestreitet der M die angegebenen Merkmale der Wohnung. Das Gericht will nun einen Gutachter beauftragen, um die entsprechenden Merkmale der Wohnung feststellen zu lassen.
Wenn der Gutachter nun feststellt, dass nicht die geforderten 9 €/qm, sondern 8,50 €/qm berechtigt wären, würde das Gericht ja dann dem M verurteilen, seine Zustimmung zu diesem Betrag zu geben.
Werden dann die angefallenen Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten zwischen den Parteien geteilt?
Werden dann die angefallenen Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten zwischen den Parteien geteilt?
Das kann man mit Bestimmtheit nicht voraussagen. Möglich wäre eine Quotelung der Kosten im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.05.06, 21:14 Titel:
Es wird dann entsprechend gequotelt:
Zitat:
§ 92 ZPO Kosten bei teilweisem Obsiegen
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) [...]
Beste Grüße
Metzing
EDIT: oh, Maus war schneller - aber ohne Gesetzeszitat _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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