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Impressum einer e.G. (e. Genossenschaft)

 
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lafos171
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 02.05.2005
Beiträge: 168

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 09:39    Titel: Impressum einer e.G. (e. Genossenschaft) Antworten mit Zitat

Welche Pflichtangaben hat das Impressum einer eingetragenen Genossenschaft auf der eigenen Internetseite zu enthalten ?
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quickfirm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.06.2006
Beiträge: 40
Wohnort: Tostedt-Land bei Hamburg

BeitragVerfasst am: 12.06.06, 14:49    Titel: Impressum einer eG Antworten mit Zitat

Die einschlägige Vorschrift ergibt sich aus dem Teledienstmediengesetz TDG. Nach §6 TDG sind folgende Angaben Pflicht:

■ Name der eG laut Genossenschaftsregister (kompletter name, keine Abkürzung)
■ Anschrift
■ vertretungsberechtigter Genossenschaftsvorstand
■ eMail-Adresse (zur Vermeidung von Spams gibt es Möglichkeiten, dass die eMail-Adresse nicht automatische erkannt wird, aber man muss sie abschreiben können.
■ Name des Genossenschaftsregisters und entsprechende Registernummer
■ da Genossenschaften meist einer Genossenschaftsaufsicht unterliegen, müssen auch hier Angaben (Name, Adresse, telefon, eMail, Internet) der genossenschaftsaufsicht genannt werden.
■ USt-ID, falls vorhanden

Tipp: oftmals sind Genossenschaften als gemeinnützig anerkannt. Wenn dies der fall ist, bietet sich hier an, das Finanzamt zu nennen, welches die Gemeinnützigkeit anerkennt und die dazugehörige Steuernummer.

_________________
Jens Oelgardt
//////////
Nur weil ich eine Meinung habe, heißt es nicht, dass diese Gesetz ist.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 13.06.06, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo lafos171,

das hängt mE (auch) davon ab, was die "eingetragene Genossenschaft auf der eigenen Internetseite anbietet.

Es müssen nach § 6 S. 1 TDG "Teledienste" sein (dazu § 2 TDG) und diese müssen geschäftsmäßig erbracht werden. Möglicherweise ist noch § 7 TDG zu beachten.

Ein Verstoß gegen § 6 S. 1 TDG ist eine Ordnungswidrigkeit, § 12 TDG.

TDG im Volltext
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