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Studentin benötigt Starthilfe vom Staat - geht das?

 
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aurorashmi
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Anmeldungsdatum: 08.11.2004
Beiträge: 489

BeitragVerfasst am: 19.06.06, 20:22    Titel: Studentin benötigt Starthilfe vom Staat - geht das? Antworten mit Zitat

hallo zusammen,

Studentin wird von Freund aufgrund Trennung aus der Wohnung geworfen.
Sie besitzt nichts und benötigt nun nebst neuer Wohnung nun auch Geld für die Kaution, Waschmaschine, Kühlschrank etc....

Sie bekommt zwar Bafög und geht nebenbei arbeiten, aber sie kann davon gerade mal leben und das Geld für einen Neuanfang auf keinen Fall auf die schnelle berappen.

Was nun? Erhält sie Hilfe vom Staat? In welcher Form?
Es ist dringend - wäre für Tipps sehr dankbar!
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Dos
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Anmeldungsdatum: 18.08.2005
Beiträge: 1520

BeitragVerfasst am: 21.06.06, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
Leistungen aus "Hartz IV", die hier einschlägig wären, gibt es für BAföG-Empfänger nicht (§ 7 Abs. 5, 6 SGB II). An sich muss das BAföG reichen, man bekommt ja für ein eigenes Zimmer auch mehr BAföG als wenn man bei den Eltern wohnt. Evtl. kann man zusätzlich zum BAföG Wohngeld beantragen, aber das geht mE nur, wenn man schon eine eigene Wohnung hatte. Wohngeld dafür, eine Wohnung erst noch zu beziehn, geht wohl nicht (hab ich jetzt aber nicht nachgeschlagen). Studis brauchen ja auch keine Wohnung, Wasch- und Kaffeemaschine, sondern können sich ein Zimmer in einem Studentenwohnheim oder als Untermieter bei einer alten Dame einmieten, das ist erheblich billiger.
Viele Grüße, dos
_________________
Diese Auskunft stellt keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzt nicht die Beratung durch einen Anwalt. Eine Gewähr für die Richtigkeit besteht nicht.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 22.06.06, 20:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

seitens der Bundesagentur werden die einmaligen Bedarfe entegen dem Wortlaut des Gesetzes auch auf Bafög-Empfänger ausgedehnt.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/Studenten_Mehrbedarf.html

Es besteht unter Anrechnung des Einkommens mglw. Anspruch auf Erstausstattung.

Ungeachtet dessen muss die die zust. Behörde ein Darlehen bewilligen, wenn eine besondere Härte vorliegt.
_________________
mfg
Klaus
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