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Unternehmer U hat mit seinem Handelsvertreter H gem. § 90a HGB ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.
Jetzt sieht § 90a HGB ja zwingend vor, dass der Unternehmer verpflichtet ist, dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Nehmen wir an der Handelsvertretervertrag wird aufgehoben. Muss der Unternehmer von sich aus jetzt zwingend die Entschädigung anbieten?
Oder kann er monatelang warten, ob der H ggf. in Wettbewerb zu U tritt und dann erst die Zahlung einer Entschädigung vornehmen, um den Wettbewerb zu verhindern?
Wieso warten? Das Wettbewerbsverbot gilt ab Ende des Vertrages. Es wäre ja merkwürdig, wenn der Handelsvertreter erst gegen das Verbot verstoßen müßte, um in den Genuß der Entschädigung zu gelangen. Die Entschädigung soll ja gerade die Verluste des Vertreters ausgleichen, die er dadurch erleidet, daß er sich vertragskonform verhält.
Am Rande: Das Wettbewerbsverbot ist schriftlich vereinbart? Und die Entschädigung ist dort auch festgelegt? Und ausreichend hoch?
Wieso warten? Das Wettbewerbsverbot gilt ab Ende des Vertrages. Es wäre ja merkwürdig, wenn der Handelsvertreter erst gegen das Verbot verstoßen müßte, um in den Genuß der Entschädigung zu gelangen. Die Entschädigung soll ja gerade die Verluste des Vertreters ausgleichen, die er dadurch erleidet, daß er sich vertragskonform verhält.
Am Rande: Das Wettbewerbsverbot ist schriftlich vereinbart? Und die Entschädigung ist dort auch festgelegt? Und ausreichend hoch?
Dass das Wettbewerbsverbot ab Ende des Vertrages gilt, steht eindeutig fest. Nicht vertraglich geregelt ist aber, zu welchem Zeitpunkt die Entschädigung gezahlt werden soll.
Jetzt könnte ich mich ja als U ja auf den Standpunkt stellen, dass, da nicht vereinbart wurde, wann ausgezahlt wird, dies am Ende des Jahres erfolgen soll.
Mir geht es also darum, ob das Wettbewerbsverbot quasi solange nicht gilt, wie der U nicht zahlt?
Ich habe gerade im Kommentar nachgesehen (Ebenroth/Boujong/Joost). Dort steht, daß die Entschädigung sofort nach Beendigung des Vertrages in voller Höhe geschuldet und fällig ist, wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Vertreter die Entschädigung von sich aus anzubieten.
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