Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Umsatzsteuer bei ausländischem Arbeitgeber/ Auftraggeber
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Umsatzsteuer bei ausländischem Arbeitgeber/ Auftraggeber

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
enidan1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 10:47    Titel: Umsatzsteuer bei ausländischem Arbeitgeber/ Auftraggeber Antworten mit Zitat

Hallo an Euch, mich beschäftigt seit langem folgende Frage:
Ich erledige Internetdienstleistungen fuer einen ausländischen Arbeitgeber, ich selber habe meinen Sitz also in Deutschland. Auf den Rechnungen wird die MwSt. NICHT ausgewiesen, da der Auftraggeber sie direkt ans FA zahlt. Laut FA muss ich nochmals auf meinen NEttobetrag Umsatzsteuer zahlen, laut Schweizer ( dort wo der Auftraggeber ist ) FA und REchtsanwälten/Steuerberatern muss ich dies nicht !

Was denkt Ihr, oder wie ist die Rechtssprechung ?


Gruß aus der Sonne Enidan
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Saxoflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.12.2004
Beiträge: 213

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Klarer Fall von § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 13b Abs. 2 S. 1 UStG

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer und kann sie ggfs. als Vorsteuer wieder abziehen.
_________________
Lieber sich das Hirn verrenken
als dem Finanzamt was zu schenken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
tolledeu
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2004
Beiträge: 737
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 03.07.06, 12:43    Titel: Re: Umsatzsteuer bei ausländischem Arbeitgeber/ Auftraggeber Antworten mit Zitat

enidan1 hat folgendes geschrieben::
Hallo an Euch, mich beschäftigt seit langem folgende Frage:
Ich erledige Internetdienstleistungen fuer einen ausländischen Arbeitgeber, ich selber habe meinen Sitz also in Deutschland. Auf den Rechnungen wird die MwSt. NICHT ausgewiesen, da der Auftraggeber sie direkt ans FA zahlt. Laut FA muss ich nochmals auf meinen NEttobetrag Umsatzsteuer zahlen, laut Schweizer ( dort wo der Auftraggeber ist ) FA und REchtsanwälten/Steuerberatern muss ich dies nicht !

Was denkt Ihr, oder wie ist die Rechtssprechung ?


Gruß aus der Sonne Enidan


Hallo,

da haben die Schweizer wohl Recht. Verweise das hiesige FA auf den § 3a Abs. 4 Nr. 14 i.V.m. § 3a Abs.3 Satz1 UStG.

Gruß T.D.
_________________
____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
enidan1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 04.07.06, 09:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hey vielen vielen Dank an Euch .

Schöne sonnige Restwoche ....

Gruß Enidan1
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
enidan1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 20.07.06, 15:34    Titel: Antwort vom FA Antworten mit Zitat

Ich wieder Traurig

Hier nun eine Antwort vom FA :

Sehr geehrte Frau Wittig,

Ich war auf Dienstreise und konnte daher Ihre Anfrage bisher nicht
beantworten.

Der von Ihnen genannte § 13b UStG findet m.E. auf keinen Fall Anwendung, da
dieser die (deutsche) Umsatzsteuer für im Ausland ansässige Unternehmer
regelt.
Genauer gesagt, hier ist geregelt wie zu verfahren ist, wenn ein
ausländisches Unternehmen in Deutschland einen Umsatz erbringt. Bei Ihnen
scheint es jedoch genau umgekehrt zu sein, Sie als deutsche Unternehmerin
erbringen Leistungen an einen ausländischen Unternehmer.

Ob und inwieweit der § 3a (3)UStG Anwendung finde,t wäre von Ihrem
Steuerberater noch zu klären.

Falls noch Fragen bestehn, können Sie mich nach meiner Urlaubsrückkehr
(08.08.2006) tlefonisch erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

________________________________________________

Ich hatte den guten Mann gebeten, mir zu bestätigen, das beide §§ zutreffen und auf meine Sache angewendet werden.
Nun dies. Was nun ?


Gruß aus der Sonne
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
tolledeu
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2004
Beiträge: 737
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 08:53    Titel: Re: Antwort vom FA Antworten mit Zitat

enidan1 hat folgendes geschrieben::
Ich wieder Traurig

Hier nun eine Antwort vom FA :

Sehr geehrte Frau Wittig,

Ich war auf Dienstreise und konnte daher Ihre Anfrage bisher nicht
beantworten.

Der von Ihnen genannte § 13b UStG findet m.E. auf keinen Fall Anwendung, da
dieser die (deutsche) Umsatzsteuer für im Ausland ansässige Unternehmer
regelt.
Genauer gesagt, hier ist geregelt wie zu verfahren ist, wenn ein
ausländisches Unternehmen in Deutschland einen Umsatz erbringt. Bei Ihnen
scheint es jedoch genau umgekehrt zu sein, Sie als deutsche Unternehmerin
erbringen Leistungen an einen ausländischen Unternehmer.

Ob und inwieweit der § 3a (3)UStG Anwendung finde,t wäre von Ihrem
Steuerberater noch zu klären.

Falls noch Fragen bestehn, können Sie mich nach meiner Urlaubsrückkehr
(08.08.2006) tlefonisch erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

________________________________________________

Ich hatte den guten Mann gebeten, mir zu bestätigen, das beide §§ zutreffen und auf meine Sache angewendet werden.
Nun dies. Was nun ?


Gruß aus der Sonne


Hallo,

die Antwort von Saxoflyer ist m.E. auch falsch. Aber der § 3a UStG ist der § der den Ort der s. Leistung regelt.

Außerdem wird das FA ihnen nie eine Bestätigung geben. Sie müssen dann schon einen förmlichen Antrag auf verbindliche Auskunft stellen. Der wird in ihrem Fall aber abgelehnt, da sie die in Frage stehenden Umsätze schon ausführen. Ein vA ehalten Sie nur für "geplante" Sachverhalte.

Nehmen Sie sich einen StB und lassen Sie ihre Rechnungen prüfen.

Gruß T.D.
_________________
____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
enidan1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.07.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 21.07.06, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Den Steuerberater habe ich seit Jahren und seit Jahren verdiene ich und 1000 andere ( die keine Probleme damit haben ) über diese Firma.
Ich kann es also nicht nachvollziehen wieso die Hessen nun solch nen Aufriss machen. Ebenfalls steht auf den Rechnungen folgender Satz:
Die Steuerschuld für IHre in der Schwez erbrachten Leistungen wird gemäß Art. 24 MWSTG i.V. m. Art 10 MWStG auf uns als Leistungsenpfänger übertragen.

Die Firma hat sich doch rechtlich auch abgesichert vorher, da sie sonst befürchten müssen, daß keiner mehr fuer die arbeitet, weil der Auszahlungsbetrag zu gering ist ;O) .

Nunja , ich warte nochmal eine Antwort von denen ab und dann wird wohl ein Anwalt eingeschaltet.

Gruß
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
tolledeu
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.10.2004
Beiträge: 737
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 24.07.06, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

enidan1 hat folgendes geschrieben::
Den Steuerberater habe ich seit Jahren und seit Jahren verdiene ich und 1000 andere ( die keine Probleme damit haben ) über diese Firma.
Ich kann es also nicht nachvollziehen wieso die Hessen nun solch nen Aufriss machen. Ebenfalls steht auf den Rechnungen folgender Satz:
Die Steuerschuld für IHre in der Schwez erbrachten Leistungen wird gemäß Art. 24 MWSTG i.V. m. Art 10 MWStG auf uns als Leistungsenpfänger übertragen.

Die Firma hat sich doch rechtlich auch abgesichert vorher, da sie sonst befürchten müssen, daß keiner mehr fuer die arbeitet, weil der Auszahlungsbetrag zu gering ist ;O) .

Nunja , ich warte nochmal eine Antwort von denen ab und dann wird wohl ein Anwalt eingeschaltet.

Gruß


Hallo,

an Hand der vorliegenden Daten können sie m.E. gelassen dem Treiben des FA zusehen. Unsere Schweizer Artgenossen haben in Ihrem USt-System eine analoge Regelung wie unser § 13b. Das FA muss Ihnen ja auch die gesetzliche Grundlage liefern, warum Sie es anders sieht.

Gruß T.D.
_________________
____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.